Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht
(ISUV) kritisiert, dass die Wohnkostenpauschale beim notwendigen
Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige viel zu niedrig festgelegt ist.
Dafür sind 380EUR Warmmiete angesetzt. Der Vorsitzende des Verbandes,
Rechtsanwalt Klaus Zimmer fordert daher: „Die Wohnkostenpauschale
muss jetzt sofort erheblich erhöht werden. Des Weiteren ist
individuell der regionale Mietspiegel zu berücksichtigen.
Bezugsgrößen müssen die Standards des Sozialrechts sein.
Erwerbstätige Unterhaltspflichtige müssen sich zumindest eine
entsprechend angemessene Wohnung leisten können wie Empfänger von
Hartz IV-Leistungen. Ebenso muss bezüglich Größe der Wohnung
berücksichtigt werden, ob die oder der Unterhaltspflichtige
regelmäßig Umgang mit dem Kind oder den Kindern hat.“
Hintergrund
Die Macher der Düsseldorfer Tabelle, die auch den notwendigen
Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige ausweisen, haben das Problem der
unterschiedlichen Wohnkosten seit längerem erkannt. Im Textteil der
Düsseldorfer Tabelle steht seit 2015 der Satz: „Der Selbstbehalt soll
erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen
Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.“ – Allerdings wurde
dieser Hinweis nicht zur Kenntnis genommen. „Ein Blick in die
Rechtsprechung der letzten Jahre offenbart eindeutig, dass diese
Möglichkeit kaum jemals genutzt worden ist“, stellt Professor
Siegfried Willutzki, langjähriger Vorsitzender des Deutschen
Familiengerichtstages fest. – Was muss sich ändern?
Richtwert Durchschnittsmiete
Nach dem Mietenbericht der Bundesregierung beträgt die
durchschnittliche Kaltmiete im Bundesdurchschnitt 7,36 EURO/ m².
Zusammen mit durchschnittlichen Heizkosten von 1,21 EURO/m² ergibt
sich bei einer angemessenen Wohnung von 50 m² für eine Einzelperson
eine Warmmiete von rund 440 Euro. „Dies sollte dann auch der Betrag
sein, der beim notwendigen Eigenbedarf als Wohnkostenpauschale
berücksichtigt wird. Die Pauschale sollte bundeseinheitlich gelten,
also keine Unterscheidung zwischen Ost und West, weil durch mögliche
geringere Mieten andere Kosten anfallen, die beim Selbstbehalt
unberücksichtigt bleiben“, fordert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.
Pauschalen sind unter Juristen immer umstritten, sie sind aber für
betroffene Unterhaltspflichtige ein wichtiger Richtwert, an dem sie
sich orientieren und planen können. „Auf diese Weise wird auch
verhindert, dass Unterhaltspflichtige orientierungslos riskant
prozessieren.“ (Linsler)
Wohnkosten in Ballungsgebieten – was bleibt noch für Lebenskosten?
In den Ballungsgebieten sind die Mieten und entsprechend die
Nebenkosten explosionsartig gestiegen. Auch mit einer Pauschale von
440 EURO findet man dort keine angemessene Wohnung. Folglich müssen
höhere Miet- und Heizungskosten eingeklagt werden. Das ist mit
erheblichem Aufwand und Kosten verbunden. „Auch dort muss jede und
jeder Unterhaltspflichtige einen Anspruch auf eine angemessene
Wohnung haben, deren Kosten eingeklagt werden können. Aber was ist
angemessen? Darüber lässt sich tüchtig streiten. Unterhaltspflichtige
scheuen das Prozessrisiko“, stellt Linsler fest. Daher sind
transparente Standards nötig, anhand deren höhere Wohnkosten
transparent und demnach erfolgreich eingeklagt werden können. „Was
angemessen ist und was nicht, dazu bedarf es wohl immer einer
Einzelfallprüfung“, stellt der ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwalt Klaus
Zimmer fest. Als „messbare Kriterien“, könne er sich vorstellen: die
„angemessene Größe“ einer Wohnung ausgerichtet am sozialen
Wohnungsbau, „einfache Ausstattung“, „ortsübliche Miete“.
Größere Wohnung bei Umgang mit Kindern
Voraussetzung für einen regelmäßigen und ausgeweiteten Umgang ist
eine angemessen große Wohnung. „Dieser wichtige Aspekt wird bisher
beim Selbstbehalt überhaupt nicht berücksichtigt. Wenn man gemeinsame
elterliche Sorge und Umgang ernstnimmt und ausweiten will, müssen
Unterhaltspflichtige mit Kindern entsprechend höhere Wohnkosten
berücksichtigen und geltend machen können“, fordert
ISUV-Pressesprecher Josef Linsler. Als angemessen betrachtet das
Jobcenter für eine Person eine Wohnung mit 50 m². Die Größe erhöht
sich durch jede weitere Person um 15 m². Die Miete für die
angemessene Wohnung hat sich nach sozialrechtlichen Vorgaben am
ortsüblichen Mietspiegel und hier am unteren Bereich der Mietkosten
zu orientieren. Die Heizkosten werden zudem vom Jobcenter übernommen.
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