Gegen jede gesetzliche Regelung zum assistierten Suizid

Die Delegierten des 73. Bayerischen Ärztetages in
Weiden sind der Überzeugung, dass es spezieller gesetzlicher
Regelungen zur ärztlichen Sterbebegleitung, wie der geplanten
Regelung zum ärztlich assistierten Suizid, nicht bedarf. „Ärztliche
Tätigkeit ist darauf gerichtet, Leben zu retten und Leben zu
erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu
mindern und Sterbenden beizustehen. Geprägt wird diese Tätigkeit vom
Primat des Patientenwohls (primum nil nocere) und des Respekts
gegenüber der Patientenautonomie (voluntas aegroti suprema lex)“,
heißt es wörtlich im Beschlusstext.

Die Delegierten fordern den Gesetzgeber mit dem Beschluss auf, auf
entsprechende Formulierungen in Gesetzesvorschlägen zu verzichten. In
§ 16 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns, der lautet: „Der Arzt
hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres
Willens beizustehen.“, kommt zum Ausdruck, dass bereits bestehende
gesetzliche Regelungen des Strafgesetzbuches ohne Einschränkung auch
für Ärztinnen und Ärzte gelten und daher nicht erneut in die
Berufsordnung aufzunehmen sind. Dahinter steht auch die Überzeugung,
dass nicht jede Phase des menschlichen Lebens, insbesondere die
letzte Lebensphase unmittelbar vor dem Tod, durch gesetzliche Normen
regelbar sein kann oder geregelt werden muss.

Der 73. Bayerische Ärztetag sprach sich klar gegen jede
gesetzliche Regelung zum assistierten Suizid, die Ärztinnen und
Ärzte, betreffend aus, signalisierten dem Gesetzgeber jedoch, dass
sie die Festschreibung des Verbots der gewerblichen und organisierten
Sterbehilfe im Strafgesetzbuch (StGB) befürworten.

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