Das Wirtschaftlichkeitsgebot sowie gesetzliche 
Vorgaben verpflichten die Krankenkassen, zu viel gezahlte Vergütungen
im Sinne der Solidargemeinschaft zurückzufordern. Die casusQuo GmbH 
lehnt die im Änderungsantrag Nr. 6 zu § 109 SGB V (Entwurf des 
Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes – PpSG) von CDU/CSU und SPD 
vorgeschlagene rückwirkende Verkürzung der Verjährungsfrist für 
Ansprüche von Krankenkassen gegenüber Krankenhäusern von vier auf 
zwei Jahre entschieden ab. Die mit dem Änderungsantrag Nr. 11a 
zusätzlich geplante weitere einseitige Fristverkürzung auf nur wenige
Arbeitstage käme einer Generalamnestie für falsch abrechnende 
Krankenhäuser gleich. Fakt ist, dass der Solidargemeinschaft mit der 
Neuregelung Millionenbeträge verloren gingen. Es entsteht dadurch der
Eindruck, dass die Krankenhauslobby die Abgeordneten des Deutschen 
Bundestags an kurzer Leine führt.
   Eine um mehr als sieben Wochen verkürzte Frist für 
verjährungsverhindernde Klageerhebungen bis zum 09.11.2018 wird 
zwangsläufig zu einer Klagewelle von Seiten der Krankenkassen führen.
Aus Zeitnot würden auch solche Fälle gerichtsanhängig werden, in 
denen eine ordentliche Abrechnungsprüfung noch nicht abgeschlossen 
ist. Die mit dem Antrag bezweckte Reduzierung des Aufwands für die 
Sozialgerichte wird sich deshalb zunächst ins Gegenteil verkehren. 
Die Gerichte müssen sich auf eine erhebliche Klagewelle einstellen.
   Neben diesen praktischen Erwägungen sprechen auch juristische 
Aspekte klar gegen die vorgesehenen Änderungen: Die 
Verfassungsmäßigkeit einer Regelung, die Klagen ohne gesicherte 
Rechtsgrundlage binnen sechs Arbeitstagen allein auf Grundlage eines 
Änderungsantrags zu einem Gesetzesentwurf vorsieht, erscheint äußerst
fraglich.
   Zudem verletzen die Vorschläge das elementare 
Gerechtigkeitsempfinden: Mindestens müsste die Regelung für 
Krankenhäuser und Krankenkassen doch gleichermaßen gelten. Die 
vorgesehene Fristverkürzung gilt jedoch einseitig für die 
Krankenkassen, während die Krankenhäuser noch über sieben Wochen 
länger Zeit haben sollen. Das ist unbillig und verschärft Konflikte.
   casusQuo als Arbeitsgemeinschaft von Krankenkassen sieht sich 
deshalb gehalten, nunmehr ohne weiteres Zögern Erstattungsforderungen
unabhängig von einem Abschluss der Abrechnungsprüfung aufzurechnen, 
um Ansprüche zu sichern.
   casusQuo-Geschäftsführer Udo Halwe: „Als Staatsbürger, als 
Mitglied der GKV und nicht zuletzt als Spezialist für 
Krankenhausabrechnung empört mich diese Ungerechtigkeit.“
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