Gesellschafter einer GmbH hat umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht

Auch die Gesellschafter einer GmbH, die nicht zur
Geschäftsführung zählen, haben ein umfassendes Auskunfts- und
Einsichtsrecht, um sich über die Vorgänge in der Gesellschaft zu
informieren.

Der Gesellschafter einer GmbH muss nicht als Geschäftsführer in
der Gesellschaft tätig sein, um über die Vorgänge in der Gesellschaft
im Bilde zu sein. Die wichtigsten Informationen erhält er in der
Regel in der Gesellschafterversammlung. Damit ist sein Auskunfts- und
Einsichtsrecht aber nicht erschöpft. Er kann auch jederzeit sein
individuelles Informationsrecht ausüben. Der Geschäftsführer muss
diesem Wunsch des Gesellschafters entsprechen. Auch durch den
Gesellschaftsvertrag kann dieses Recht des Gesellschafters nicht
beschnitten werden. In besonderen Fällen sind diesem Recht aber auch
Grenzen gesetzt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer
Rechtsanwälte.

Grundsätzlich umfasst das Auskunfts- und Einsichtsrecht des
GmbH-Gesellschafters alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge
der Gesellschaft, sowohl abgeschlossene als auf noch in Planung
befindliche Vorhaben. Der Gesellschafter hat dementsprechend das
Recht, Einsicht in Verträge, Protokolle, Rechnungen, Buchhaltung,
Schriften und auch elektronische Aufzeichnungen zu verlangen. Das
Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf Vorgänge, die noch in der
Planung sind und noch nicht fixiert wurden. Im eingeschränkteren
Rahmen besteht dieses Informationsrecht auch bezüglich Beteiligungen
der Gesellschaft. Der Gesellschafter kann selbst wählen, ob er sein
Auskunfts- oder sein Einsichtsrecht wahrnehmen möchte oder auch
beides gleichzeitig.

Der Geschäftsführer der GmbH ist verpflichtet, die gewünschten
Auskünfte so schnell wie möglich zu erteilen. Dennoch gibt es Gründe,
die Informationen zu verweigern. Denn der Geschäftsführer muss
prüfen, ob durch die Auskünfte die Interessen der Gesellschaft
verletzt werden und beispielsweise zu gesellschaftsfremden Zwecken
verwendet werden könnten. Die letzte Entscheidung liegt dann
allerdings bei der Gesellschafterversammlung. Eine eigenmächtige
Verletzung der Auskunftspflicht kann dazu führen, dass sich der
Geschäftsführer schadensersatzpflichtig macht oder sein
Anstellungsvertrag fristlos gekündigt wird.

Muss die Gesellschafterversammlung über das Auskunfts- und
Einsichtsrecht des Gesellschafters entscheiden, so ist der
Gesellschafter, der die Informationen verlangt, in dieser
Angelegenheit nicht stimmberechtigt. Wird dem Gesellschafter sein
Informationsrecht versagt, hat er noch die Möglichkeit, eine
gerichtliche Entscheidung zu erwirken.

Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können
Gesellschafter und Geschäftsführer beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale,
wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln,
Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und
London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht,
Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und
Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale
Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und
Privatpersonen.

Pressekontakt:
Michael Rainer
Rechtsanwalt
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte
Gürzenich-Quartier
Augustinerstraße 10
50667 Köln
Telefon: +49 221 2722750
info@grprainer.com
www.grprainer.com

Original-Content von: GRP Rainer LLP, übermittelt durch news aktuell