Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 23. 
April 2014 die PSD Bank Westfalen-Lippe eG zu Schadensersatz in Höhe 
von rund 194.000 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Das Landgericht 
folgte der Argumentation von Hahn Rechtsanwälte, die den Kläger 
vertreten haben, dass die Bank keine ordnungsgemäße Anlageberatung 
durchgeführt habe. Der Kläger hatte sich auf Anraten der Bank im 
Jahre 2007 mit seinem gesamten Vermögen an fünf verschiedenen 
geschlossenen Fonds beteiligt (Rothmann & Cie. TrustFonds UK 2, Garbe
Logimac Fonds Nr. 2, König & Cie. US Real Estate Opportunity, BAC 
Life Trust Sechs, König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I) und dabei
insgesamt rund 210.000 Euro investiert. Das Landgericht sah darin 
keine anlegergerechte Beratung: Die Bank hätte dem Kläger nicht 
ausschließlich geschlossene Beteiligungen empfehlen dürfen, da 
hiermit ein Totalverlustrisiko verbunden sei. Eine solche 
Depotzusammenstellung wäre selbst für den Fall, dass der Kläger eine 
höhere Rendite gewünscht hätte, nicht anlegergerecht. Auch ein 
risikobereiter Anleger sei dahingehend zu beraten, dass bei einem 
Anlagebetrag von 210.000 Euro eine Risikostreuung vorgenommen werden 
sollte.
   Zudem nahm das Gericht eine Pflichtverletzung wegen verschwiegener
Rückvergütungen an. Unstreitig hatte die beklagte PSD Bank 
Provisionen zwischen 8 und 15 Prozent erhalten. Nach der Aussage des 
Anlageberaters hatte dieser jedoch allenfalls darüber aufgeklärt, 
dass die Bank das Agio erhalte. Hierbei handelte es sich um eine 
Falschinformation.
   „Das Landgericht verneinte zutreffend auch die Frage der 
Verjährung“, so Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann von Hahn 
Rechtsanwälte. Vielfach wird von den Anlageberatern im Rahmen der 
Beweisaufnahme erklärt, sie hätten zumindest darauf hingewiesen, dass
die Bank als Provision das Agio bekomme. Wird das Agio als 
ausschließliche Provision dargestellt, liegt regelmäßig eine 
Falschinformation vor. „In diesem Fall“, so Brockmann weiter, „greift
die Verjährungseinrede nicht. Da der Anleger davon ausgehen musste, 
dass lediglich das Agio an die Bank zurückfließt, nicht jedoch mehr, 
liegt keine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers vor.“
Zum Kanzleiprofil:
   Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für 
Wirtschaftskanzleien 2013/2014, erneut als „häufig empfohlene 
Kanzlei“ bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz
genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist 
seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, 
seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht
tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und 
Kapitalmarktrecht. Für die Kanzlei sind zurzeit achtzehn Anwälte 
tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. 
Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und Stuttgart.
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