Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat 
mit Urteil vom 20. Oktober 2016 – 5 U 50/16 – die Sparkasse 
Südholstein verurteilt, drei Immobiliendarlehensverträge über 
insgesamt 178.000,00 Euro rückabzuwickeln. Die Kläger, ein Ehepaar 
aus der Region Rendsburg-Eckernförde in Schleswig-Holstein, hatten 
die Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung mit der Sparkasse 
Südholstein am 24. April 2006 bzw. 21. November 2007 geschlossen. 
Wegen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen hatten die Kläger die
Willenserklärungen zum Abschluss der Darlehensverträge am 14. Januar 
2015 widerrufen. Das klagende Ehepaar wurden von HAHN Rechtsanwälte 
vertreten.
   Das OLG Schleswig stellt fest, dass die Kläger einen Anspruch auf 
Rückabwicklung der Darlehensverträge und einen Nutzungsersatz von 2,5
Prozentpunkten über Basiszins auf die erbrachten Leistungsraten 
haben. Die mit dem jeweiligen Darlehensvertrag verbundene 
Widerrufsbelehrung genüge nicht dem Deutlichkeitsgebot. Denn der 
Beginn des Laufes der Widerrufsfrist sei nach der jeweils 
vorliegenden Belehrung unklar. Sie enthalte den Hinweis, dass die 
Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ 
beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei
eine solche Belehrung zuzureichend. Eine solche Belehrung ist 
unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn 
der Widerrufsfrist aufkläre. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ 
ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu
erkennen. Er vermöge der Formulierung lediglich zu entnehmen, dass 
der Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginne, der Beginn des 
Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen 
abhängen soll. Der Verbraucher werde jedoch im Unklaren gelassen, 
welche etwaigen weiteren Umstände dies sind.
   Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung selbst und ihres Inhaltes 
könne sich die beklagte Sparkasse nicht auf die Schutzwirkung des 
Paragraph 14 Absatz 1 und 3 BGB-InfoV a.F. in der hier maßgeblichen 
Fassung und des Muster der Anlage 2 hierzu berufen. Die Beklagte habe
kein Muster verwandt, das dem Muster in der damaligen Fassung in 
jeder Hinsicht entspreche. Unterziehe der Verwender den Text der 
Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so könne er 
sich nicht mehr auf deren Schutzwirkung berufen. Die Beklagte habe 
zwei Fußnoten eingefügt, die das Muster für die Widerrufsbelehrung 
nicht vorsah. Sie habe unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ den 
Gestaltungshinweis 3 kursiv in den Text übernommen und unter der 
Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ den Gestaltungshinweis 9 nicht 
vollständig übernommen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die 
Einrede der Verwirkung berufen. Der Tatbestand der Verwirkung setze 
neben dem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus. Daran fehle es 
vorliegend. Es liege auch keine unzulässige Rechtsausübung wegen 
fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses vor.
   „Das aktuelle Urteil des OLG Schleswig markiert nach dem 
BGH-Urteil vom 12. Juli 2016 eine erfreuliche und deutliche 
Trendwende“, stellt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn fest. „Die 
bankenfreundliche Rechtsprechung im Bereich des Widerrufs von 
Darlehen einiger Instanzgerichte aus dem hohen Norden findet damit 
hoffentlich auf Dauer ein Ende“, so Anwalt Hahn weiter. „Das Urteil 
sollte alle Betroffenen veranlassen, ihre Rechte mit anwaltlicher 
Hilfe nunmehr durchzusetzen.“ Hahn Rechtsanwälte empfiehlt allen 
Bank- und Sparkassenkunden, deren Widerruf bisher nicht anerkannt 
worden ist, sich hinsichtlich der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit 
anwaltlich beraten zu lassen.
Zum Kanzleiprofil:
   Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für 
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als 
„häufig empfohlene Kanzlei“ bei den bundesweit tätigen Kanzleien im 
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter 
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und 
Kapitalmarktrecht tätig. Hahn und Brockmann sind Fachanwälte für 
Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte vertritt 
ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit sechszehn
Anwälte tätig, davon sind sieben Fachanwälte für Bank- und 
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Hamburg, Bremen und 
Stuttgart.
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