01.02.2018: Das Hanseatische Oberlandesgericht hat
mit Urteil vom 18. Januar 2018 – 13 U 1846/16 – die Hamburger 
Sparkasse AG zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages vom 21. 
April 2008 über 90.000,00 Euro und eines KfW-Darlehensvertrages vom 
06. Mai 2008 über 47.000,00 Euro verurteilt. Die Kläger wurden von 
HAHN Rechtsanwälte vertreten. Das OLG Hamburg entschied, dass beide 
Widerrufsbelehrungen zum Anlaufen der Frist die unbestimmte und damit
unzulässige Formulierung „…frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ 
enthielten. Auch auf die Schutzwirkung des Musters könne sich die 
Haspa nicht berufen, da sie zum einen die Fußnote „Frist im 
Einzelfall prüfen“, zum anderen eine vom seinerzeit abweichende 
Formulierung zu „Finanzierte(n) Geschäfte(n)“ verwandt hat (BGH XI ZR
564/15). Damit hat das Gericht dem Rechtsmittel der Berufung der 
Kläger überwiegend stattgegeben.
   Die Kläger können laut Gericht eine Nutzungsentschädigung in Höhe 
von 2,5 Prozentpunkten über Basiszins auf ihre Zins- und 
Tilgungsleistungen verlangen. Dies gelte auch für das KfW-Darlehen, 
weil ein nicht unerheblicher Anteil von 15,46 % der Zinsleistungen 
bei ihr verblieben sei. Damit stelle sich die Abwicklung hier 
wertungsmäßig nicht anders dar als bei jeder anderen Art der 
Refinanzierung eines Darlehens. Das Landgericht Hamburg hatte noch 
entschieden, dass die erteilten Widerrufsbelehrungen nicht fehlerhaft
seien, weil sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Musters 
berufen könne.
   „Das aktuelle Urteil des OLG Hamburg ist nach unserer Kenntnis die
erste zugunsten eines Verbrauchers ergangene streitige Entscheidung 
eines Berufungsgerichts gegen die Hamburger Sparkasse AG zum Thema 
Widerruf von Immobiliendarlehen. HAHN Rechtsanwälte hat gegen die 
Haspa beim Darlehenswiderruf bereits sechs obsiegende Urteile 
erstritten“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. „Weitere 
werden in den nächsten Tagen hinzukommen. Im Normalfall dürfte aber 
auch eine außergerichtliche Vergleichslösung mit der Haspa möglich 
sein. Das gilt insbesondere für die neueren mit der Haspa in 2010/11 
geschlossenen Darlehensverträge. Diese weisen den nach 
Bundesgerichtshof als problematisch angesehenen Klammerzusatz ohne 
Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf“, sagt Hahn. HAHN 
Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihre auf den
Abschluss eines nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen  
Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung noch widerrufen 
wollen, einen kostenfreien Erstcheck an. „Betroffene Verbraucher 
sollten ihre Chance wegen der noch niedrigen Bauzinsen zeitnah 
nutzen. Auch bei bereits abgelösten Darlehen, auf die eine 
Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde, können Erfolgsaussichten 
bestehen“, sagt Hahn abschließend.
Zum Kanzleiprofil:
   Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) handelt es sich um eine der
führenden bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht, Versicherungs- 
und Verbraucherrecht tätige Kanzlei, die die Anleger- und 
Verbraucherseite vertritt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter 
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und 
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind 
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte 
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit 
fünfzehn Anwälte, davon sind sechs Fachanwälte für Bank- und 
Kapitalmarktrecht, tätig. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, 
Hamburg und Stuttgart.
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