Haus ohne Wasser / Käufer war über diese Besonderheit nicht informiert worden (BILD)

Haus ohne Wasser / Käufer war über diese Besonderheit nicht informiert worden (BILD)
 

Man kann von einem Haus- oder Wohnungskäufer nicht erwarten, dass
er sich vor Vertragsabschluss nach allen nur irgendwie denkbaren
Fehlern des Objekts erkundigt. Er muss sich nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf verlassen dürfen, auf
schwer wiegende, nicht erkennbare Fehler hingewiesen zu werden.
Geschieht das nicht, kann der Käufer den Vertrag rückgängig machen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 185/10)

Der Fall:

Eine Familie erwarb ein Grundstück mit Wohnhaus in einer
entlegenen Gegend des Hochschwarzwaldes. Später stellte sich heraus,
dass dieses Objekt nicht an die öffentliche Wasserversorgung
angeschlossen war. Der Zufluss von Wasser erfolgte ausschließlich
über ein Nachbargrundstück und war rechtlich nicht abgesichert. Das
heißt, die Käufer hätten jederzeit auf dem Trockenen sitzen können.
Sie waren daraufhin an dem Haus nicht mehr interessiert, drängten auf
eine Rückabwicklung des Vertrages und auf Schadenersatz.

Das Urteil:

Zwar könne man bei abgelegenen Grundstücken nicht immer
automatisch damit rechnen, dass diese an das Wasser- und
Abwassersystem angeschlossen sind, stellten die BGH-Richter fest.
Aber solange der Verkäufer diese Besonderheit nicht erwähne, dürfe
der Käufer auch annehmen, dass damit alles in Ordnung sei. Im
konkreten Fall müsse man von einem Fehler ausgehen, mit dem das
Grundstück behaftet sei. Deswegen sei der Rücktritt vom Vertrag
möglich.

Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

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