Laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellt die
Krankenhaus-Abrechnungsprüfung ein legitimes Interesse der
Krankenkassen dar. Die Beschwerden verschiedener Krankenhausträger zu
Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) bezüglich der
Aufwandspauschale nimmt das BVerfG nicht an.
Interessant ist aus Sicht von casusQuo hier vor allem die
höchstrichterliche Begründung der Nichtannahme, die der
Veröffentlichung vom 8. Januar 2019 zu entnehmen ist. Folgende
Argumente führt das Gericht an:
– das „Recht eines jeden Schuldners, die Berechtigung der ihm
gegenüber erhobenen Forderungen nach Grund und Höhe zu prüfen“;
– die Höhe der stationären Kosten und ihrer Steigerungsraten, die
eine Einschränkung der Prüftätigkeit problematisch erscheinen lassen;
– das legitime Interesse der Krankenkassen an einer Prüfung der
Krankenhausabrechnungen aufgrund des Charakters der Abrechnungsregeln
als lernendes System: „Wo Fehlsteuerungen und Fehlerquellen auftreten
und Reformbedarf besteht, wird für Krankenkassen erst erkennbar, wenn
sie Abrechnungen ohne Einschränkungen und unter Zuhilfenahme des
medizinischen Sachverstandes des MDK prüfen“;
– angesichts über 40 % fehlerhafter Abrechnungen und der Vielzahl
der Krankenhäuser könne man nicht von einem zu vernachlässigenden
Phänomen sprechen.
casusQuo-Geschäftsführer Udo Halwe begrüßt den höchstrichterlichen
Beschluss ausdrücklich. „Die Richter haben bei dieser Entscheidung
große Sachkenntnis bewiesen. Das bildet ein erfreuliches Gegengewicht
zu manch einer offensichtlich lobbygesteuerten Entscheidung einzelner
Gesundheitspolitiker aus den letzten Monaten.“
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