Insidewissen Altersvorsorgedepot: Der Steuervorteil bis 6.840 Euro, den viele Sparer übersehen

Insidewissen Altersvorsorgedepot: Der Steuervorteil bis 6.840 Euro, den viele Sparer übersehen
AV-Depot 2027: Die vier wichtigsten Insider-Details im schnellen Überblick.
 

Im Zentrum steht ein Steuervorteil, der über die eigentliche Förderung hinausreicht. Staatlich gefördert wird der Eigenbeitrag nur bis 1.800 Euro pro Jahr, mit einer Grundzulage von bis zu 540 Euro und einer möglichen Kinderzulage von bis zu 300 Euro je Kind. Der gesetzliche Höchstbetrag pro Vertrag liegt jedoch deutlich höher, bei 6.840 Euro jährlich. Die verbleibenden 5.040 Euro erhalten zwar keine Zulage und keinen Sonderausgabenabzug, sind steuerlich aber alles andere als uninteressant: Innerhalb des gesamten Korridors bis 6.840 Euro fällt während der kompletten Ansparphase weder die jährliche Vorabpauschale noch Abgeltungsteuer bei Umschichtungen oder Rebalancing an. Diese Begünstigung hängt am Vertragsmantel selbst, nicht an der Förderhöhe. Gegenüber einem frei besparten Wertpapierdepot, in dem Vorabpauschale und bei jedem realisierten Gewinn Abgeltungsteuer anfallen, summiert sich dieser Vorteil über Jahrzehnte deutlich auf. Wer die Förderobergrenze ohnehin ausschöpft, findet im ungeförderten Korridor damit den eigentlichen Hebel gegenüber einem gewöhnlichen Depot.

Der zweite Schwerpunkt betrifft den Erbfall. Beim Tod des Depotinhabers unterscheidet der Gesetzgeber streng zwischen Ehepartnern und allen übrigen Erben. Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner kann das Restkapital förderunschädlich auf den eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen, Zulagen und Steuervorteile bleiben dabei erhalten. Bei allen anderen Erben gilt die Übertragung dagegen als schädliche Verwendung: Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen fordert die erhaltenen Zulagen zurück, das Finanzamt den Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug. Erst danach fließt das verbleibende Kapital an die Erben und unterliegt dort zusätzlich der Einkommensteuer. Eine Ausnahme gilt für noch kindergeldberechtigte Kinder unter 25 Jahren, die das Kapital als Waisenrente erhalten können, ohne dass die Förderung zunächst zurückgefordert wird. Die Voraussetzungen dafür sind beim Altersvorsorgedepot allerdings enger gefasst als bei der bisherigen Riester-Rente – ein Unterschied, der viele Bestandskunden überrascht.

Für Riester-Bestandskunden hält der Beitrag eine dritte Warnung bereit: Ein Wechsel in ein Altersvorsorgedepot bedeutet den endgültigen Verzicht auf den bisherigen Bestandsschutz einschließlich der hundertprozentigen Bruttobeitragsgarantie. Ein Rückweg in die alte Förderwelt besteht danach nicht mehr. Ein Zwang zum Wechsel besteht nicht, bestehende Riester-Verträge genießen grundsätzlich Bestandsschutz.

Viertens weist avdepot.expert auf das Zulagenverfahren hin. Nur mit einem Dauerzulagenantrag wird die Zulage automatisch für jedes Beitragsjahr beantragt. Ohne diese Vollmacht gilt eine Frist bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem jeweiligen Beitragsjahr. Für Ehe- oder Lebenspartner ohne eigene unmittelbare Förderberechtigung gilt zusätzlich: Bereits ab einem Mindesteigenbeitrag von 120 Euro pro Jahr entsteht eine mittelbare Grundzulage von bis zu 175 Euro – vorausgesetzt, beide Verträge gehören demselben Fördersystem an.

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