KI-Verordnung: Was ab dem 2. August 2026 gilt – und was der Digital Omnibus verschoben hat

KI-Verordnung: Was ab dem 2. August 2026 gilt – und was der Digital Omnibus verschoben hat
KI-Verordnung (© LL)
 

München, 2. August 2026 – Heute ist der Tag, auf den sich Unternehmen, Verbände und Behörden zwei Jahre lang vorbereitet haben: Mit dem 2. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz („KI-Verordnung“, „KI-VO“ oder „AI Act“) nach ihrem Art. 113 Satz 2 im Grundsatz vollumfänglich. Nur wenige Tage vor diesem Stichtag hat der europäische Gesetzgeber allerdings mit der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI das Fristengerüst der Verordnung neu geordnet – und damit ausgerechnet die meistdiskutierten Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme um 16 Monate nach hinten geschoben. Wer daraus ableitet, heute sei nichts passiert, irrt. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Pflichten ab heute greifen, welche verschoben wurden, welche schon seit Februar 2025 gelten – und welche Haftungs- und Abmahnrisiken daraus in der Praxis entstehen.
Definition: Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) ist das weltweit erste umfassende Regelwerk für künstliche Intelligenz. Sie regelt das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen und KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck im Binnenmarkt. Ihr Regelungsansatz ist risikobasiert: Je höher das Risiko einer Anwendung für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte, desto strenger die Anforderungen. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; nationale Gesetze regeln nur Zuständigkeiten, Verfahren und Innovationsförderung.

Das Wichtigste in Kürze

* Allgemeine Geltung: Seit dem 2. August 2026 gilt die KI-Verordnung nach Art. 113 Satz 2 KI-VO im Grundsatz vollständig – in Kraft getreten ist sie bereits am 1. August 2024.
* Hochrisiko verschoben: Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 verschiebt die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und für produkteingebettete Systeme nach Anhang I auf den 2. August 2028.
* Transparenz sofort: Die Offenlegungspflicht bei direkter Interaktion mit KI-Systemen (Art. 50 Abs. 1 KI-VO) gilt ab heute unverändert – Chatbots, Voicebots und KI-gestützte Kundendialoge sind unmittelbar betroffen.
* Kennzeichnung gestuft: Die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2 KI-VO) gilt für neu in Verkehr gebrachte Systeme ab heute, für Bestandssysteme erst ab dem 2. Dezember 2026.
* Verbote gelten: Die verbotenen KI-Praktiken nach Art. 5 KI-VO sind bereits seit dem 2. Februar 2025 anwendbar – ebenso die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 KI-VO.
* Neues Verbot: Ab dem 2. Dezember 2026 sind zusätzlich sogenannte Nudifier-Systeme und Systeme zur Erzeugung von Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger ausdrücklich verboten.
* GPAI-Durchsetzung: Ab heute kann die Europäische Kommission die seit dem 2. August 2025 geltenden Pflichten für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck erstmals mit vollen Befugnissen durchsetzen.
* Deutsche Aufsicht: Mit dem KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) wird die Bundesnetzagentur zentrale Marktüberwachungs- und Anlaufstelle; sektorale Behörden wie BaFin, BfArM und BSI bleiben zuständig.
* Empfindliche Bußgelder: Der Rahmen des Art. 99 KI-VO reicht bis zu 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes; für KMU und neu auch Small Mid-Caps gilt jeweils der niedrigere Betrag.
* Kein Moratorium: Die Fristverschiebung betrifft den Anwendungskalender, nicht das materielle Pflichtenprogramm – wer sie als Pause liest, verliert das Umsetzungsfenster.

Warum ist der 2. August 2026 der eigentliche Stichtag der KI-Verordnung?

Die KI-Verordnung trennt zwischen Inkrafttreten und Geltung. Sie wurde am 12. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Anwendbar wird sie jedoch nach Art. 113 KI-VO gestaffelt – über einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren. Der Grundsatz lautet: Geltung ab dem 2. August 2026, also 24 Monate nach Inkrafttreten. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen nach vorne (Verbote und KI-Kompetenz seit dem 2. Februar 2025, GPAI-Pflichten und Governance seit dem 2. August 2025) und Ausnahmen nach hinten.

In der öffentlichen Wahrnehmung wird der 2. August 2026 häufig als „Inkrafttreten“ bezeichnet. Juristisch ist das unpräzise: In Kraft ist die Verordnung seit zwei Jahren. Was heute beginnt, ist die allgemeine Geltung – und damit vor allem die behördliche Durchsetzbarkeit. Diese Unterscheidung ist keine Begriffsklauberei. Sie entscheidet darüber, ab wann Pflichten verletzt werden können, ab wann Bußgeldtatbestände greifen und ab welchem Zeitpunkt sich Wettbewerber, Betriebsräte oder betroffene Personen auf Verstöße berufen können.

Welche Regelungen gelten seit wann? Die Zeitschiene im Überblick

Die folgende Übersicht gibt den Stand nach Inkrafttreten der Digital-Omnibus-Verordnung wieder:
DatumWas giltPraxisrelevanz1. August 2024Inkrafttreten der KI-VOStartpunkt aller Fristen2. Februar 2025Kapitel I und II: Begriffsbestimmungen, KI-Kompetenz (Art. 4), verbotene Praktiken (Art. 5)Gilt seit 18 Monaten – Nachweispflicht für Schulungen häufig noch offen2. August 2025GPAI-Pflichten (Kap. V), Governance (Kap. VII), notifizierende Behörden, Sanktionsvorschriften (Art. 99, 100)Frist zur Benennung nationaler Behörden – in Deutschland verspätet umgesetzt2. August 2026Allgemeine Geltung (Art. 113 S. 2); Transparenzpflichten (Art. 50); volle Durchsetzungsbefugnisse der Kommission gegenüber GPAI-AnbieternHeutiger Stichtag2. Dezember 2026Neues Verbot von Nudifier- und CSAM-Systemen (Art. 5); Ende der Übergangsfrist für die Kennzeichnung von Bestandssystemen (Art. 50 Abs. 2)Vier Monate Vorlauf für generative Systeme im Bestand2. August 2027Frist der Mitgliedstaaten zur Einrichtung mindestens eines KI-Reallabors (verlängert); GPAI-Modelle, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen konform seinVerlängerung durch Digital Omnibus2. Dezember 2027Pflichten für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang IIIVerschoben von ursprünglich 2. August 20262. August 2028Pflichten für produkteingebettete Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang IVerschoben von ursprünglich 2. August 20272. August 2030Konformität von Hochrisiko-KI-Systemen, die von Behörden genutzt werden (Art. 111 Abs. 2)Betrifft die öffentliche Hand

Was hat der Digital Omnibus kurz vor dem Stichtag geändert?

Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 – kurz: Digital-Omnibus-Verordnung zur KI – wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Sie kam damit sechs Tage vor dem ursprünglichen Hochrisiko-Stichtag. Wäre die Veröffentlichung gescheitert, wären die Anhang-III-Pflichten heute unverändert anwendbar geworden.

Der Gesetzgebungsprozess verlief entsprechend gedrängt: Kommissionsvorschlag vom 19. November 2025 (COM(2025)837), gescheiterter erster Trilog am 28. April 2026, politische Einigung am 7. Mai 2026, Zustimmung des Europäischen Parlaments in erster Lesung am 16. Juni 2026, förmliche Annahme durch den Rat am 29. Juni 2026.

Verschiebung der Hochrisiko-Fristen

* Anhang III (eigenständige Hochrisiko-KI): neuer Stichtag 2. Dezember 2027 statt 2. August 2026 – eine Verlängerung um 16 Monate. Betroffen sind unter anderem biometrische Systeme, kritische Infrastruktur, Bildung, Personalverwaltung und Bewerberauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung, Sozialleistungen, Strafverfolgung sowie Migration und Grenzkontrolle.
* Anhang I (produkteingebettete Hochrisiko-KI): neuer Stichtag 2. August 2028 statt 2. August 2027 – eine Verlängerung um 12 Monate. Betroffen sind KI-Systeme als Sicherheitsbauteile in Produkten, die bereits sektoriellem Unionsrecht unterliegen, etwa Medizinprodukten, Maschinen, Aufzügen oder Fahrzeugen.

Der tragende Grund ist nicht eine Absenkung des Schutzniveaus, sondern ein Synchronisationsproblem: Die harmonisierten Normen von CEN und CENELEC, die für die Konformitätsbewertung nach Art. 40, 43 KI-VO benötigt werden, lagen zum ursprünglichen Stichtag nicht in finalisierter Fassung vor. Ein Konformitätsbewertungsverfahren ohne einschlägige harmonisierte Norm hätte auf normativ ungesicherter Grundlage stattgefunden. Hinzu kam, dass zum Zeitpunkt des Kommissionsvorschlags erst acht von 27 Mitgliedstaaten eine zentrale nationale Kontaktstelle benannt hatten.

Weitere Änderungen mit erheblicher Praxisrelevanz

* Sicherheitskomponente präzisiert: KI-Systeme, die ausschließlich der Nutzerunterstützung oder Leistungsoptimierung eines Produkts dienen und deren Fehlfunktion kein Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko begründet, gelten nicht allein wegen ihrer Einbettung in ein Anhang-I-Produkt als Hochrisiko-KI. Das reduziert den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 KI-VO für zahlreiche industrienahe Anwendungen erheblich.
* Maschinenprodukte ausgenommen: Für Produkte, deren Konformität nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 bewertet wird, genügt die Erfüllung der sektoriellen Sicherheitsanforderungen; eine parallele Konformitätsbewertung nach der KI-VO entfällt. Für weitere Sektoren kann die Kommission die Anwendung der KI-VO per Durchführungsrechtsakt einschränken, soweit sektorales Recht gleichwertige Anforderungen enthält.
* Small Mid-Caps privilegiert: Die KMU-Erleichterungen – vereinfachte technische Dokumentation, proportionale Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem, bevorzugter Zugang zu Reallaboren, angepasste Bußgeldobergrenzen – werden auf Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten und weniger als 150 Mio. EUR Jahresumsatz beziehungsweise weniger als 129 Mio. EUR Bilanzsumme erstreckt.
* Reallabore verlängert: Die Pflicht der Mitgliedstaaten, mindestens ein KI-Reallabor einzurichten, verschiebt sich vom 2. August 2026 auf den 2. August 2027.
* Registrierung wiederhergestellt: Anbieter, die ihr System in Anwendung der Ausnahme des Art. 6 Abs. 3 KI-VO selbst als nicht hochriskant einstufen, müssen sich weiterhin in der EU-Datenbank registrieren. Die Selbsteinstufung bleibt damit dokumentations- und begründungspflichtig.
* AI Office gestärkt: Die Zuständigkeit des Europäischen Büros für künstliche Intelligenz für Systeme, die auf GPAI-Modellen desselben Anbieters beruhen, wird konkretisiert; nationale Behörden bleiben für Strafverfolgung, Grenzmanagement, Justiz und Finanzinstitute zuständig.
* Neuer Verbotstatbestand: Art. 5 KI-VO wird um ein Verbot von Systemen ergänzt, die realistische Darstellungen identifizierbarer natürlicher Personen in intimen Situationen ohne deren ausdrückliche Einwilligung erzeugen oder manipulieren („Nudifier“), sowie von Systemen zur Erzeugung von Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU. Erfasst sind Bild-, Video- und Audioinhalte. Das Verbot wirkt ab dem 2. Dezember 2026. Eine Safe-Harbour-Klausel nimmt Anbieter aus, die über wirksame Präventivmaßnahmen verfügen und deren Systeme der rechtmäßigen Erkennung oder Strafverfolgung solcher Inhalte dienen.

Praxishinweis: Die Fristverschiebung ist kein Freibrief. Sie betrifft ausschließlich den Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Hochrisiko-Vorschriften. Das materielle Pflichtenprogramm – Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht, Robustheit und Cybersicherheit – bleibt unverändert. Harmonisierte Normen und Leitlinien werden erfahrungsgemäß erst mit geringem Vorlauf zum jeweiligen Stichtag vorliegen. Wer die gewonnenen 16 Monate nicht als Umsetzungsfenster nutzt, steht Ende 2027 vor demselben Problem – nur mit weniger Beratungskapazität am Markt.

Was gilt trotz der Verschiebung ab dem 2. August 2026?

Die zentrale Fehlvorstellung der vergangenen Wochen lautet, der Digital Omnibus habe den 2. August 2026 „abgeräumt“. Das ist unzutreffend. Folgende Pflichten greifen ab heute – oder gelten bereits seit längerem.

Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO

Art. 50 KI-VO ist von der Verschiebung nicht erfasst. Er ist damit die praktisch wichtigste Neuerung des heutigen Tages – und trifft nicht nur Technologieunternehmen, sondern jedes Unternehmen mit kundengerichteter KI.

* Art. 50 Abs. 1 – Offenlegung bei Interaktion: Anbieter müssen sicherstellen, dass natürliche Personen, die unmittelbar mit einem KI-System interagieren, darüber informiert werden – es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten Person offensichtlich. Betroffen sind Chatbots im Kundenservice, Voicebots in der Telefonie, KI-gestützte Beratungsassistenten auf Webseiten und in Apps. Diese Pflicht gilt ab heute ohne Übergangsfrist.
* Art. 50 Abs. 2 – maschinenlesbare Kennzeichnung: Anbieter generativer Systeme müssen Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert kennzeichnen (Watermarking, Metadaten, Content Credentials). Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 – der Digital Omnibus hat diese Frist von sechs auf drei Monate verkürzt. Für ab heute neu in Verkehr gebrachte Systeme besteht die Pflicht sofort.
* Art. 50 Abs. 3 – Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Betreiber müssen die betroffenen Personen über den Einsatz informieren und die Verarbeitung datenschutzkonform ausgestalten.
* Art. 50 Abs. 4 – Deepfakes und öffentlich relevante Texte: Betreiber, die Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, die einer realen Person, einem Ort oder Ereignis ähneln und fälschlich als echt erscheinen könnten, müssen dies offenlegen. Für KI-generierte Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, gilt eine Offenlegungspflicht, soweit keine menschliche Überprüfung mit redaktioneller Verantwortung stattfindet.

Durchsetzung der GPAI-Pflichten

Die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck nach Art. 51 ff. KI-VO gelten bereits seit dem 2. August 2025. Was heute hinzukommt, ist die Durchsetzung: Die Europäische Kommission beziehungsweise das AI Office kann ab dem 2. August 2026 ihre Befugnisse vollständig ausüben – Auskunftsverlangen, Modellzugang für Evaluierungen, Anordnung von Abhilfemaßnahmen und im äußersten Fall Rücknahme oder Rückruf eines Modells vom Markt. Der freiwillige GPAI Code of Practice wirkt dabei als Nachweisinstrument: Wer ihn unterzeichnet und einhält, kann sich auf eine erleichterte Compliance-Darlegung stützen, solange harmonisierte Normen fehlen.

Bereits seit 2025 geltende Pflichten – häufig noch nicht umgesetzt

* Art. 4 KI-VO – KI-Kompetenz: Anbieter und Betreiber müssen sicherstellen, dass ihr Personal und andere in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasste Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Diese Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025 und ist vom Digital Omnibus nicht modifiziert worden. Vorgaben zu Inhalt und Format der Maßnahmen macht die Verordnung nicht; entscheidend ist, dass sie risikoangemessen sind und dokumentiert werden.
* Art. 5 KI-VO – verbotene Praktiken: Untersagt sind unter anderem manipulative Techniken unterhalb der Bewusstseinsschwelle, die Ausnutzung von Schutzbedürftigkeit, Social Scoring durch oder im Auftrag von Behörden, die biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen, das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen sowie – vorbehaltlich enger Ausnahmen – die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken. Verstöße hiergegen sind mit dem höchsten Bußgeldrahmen bewehrt.

Was bedeutet der risikobasierte Ansatz konkret?

Die KI-Verordnung ordnet Anwendungen vier Risikostufen zu. Die Einordnung entscheidet über das gesamte Pflichtenprogramm und sollte deshalb am Anfang jeder Compliance-Prüfung stehen.
RisikostufeBeispieleRechtsfolgeUnannehmbares RisikoSocial Scoring, Emotionserkennung am Arbeitsplatz, Nudifier-Systeme (ab Dez. 2026)Verbot nach Art. 5 KI-VO – Bußgeld bis 35 Mio. EUR oder 7 %Hohes RisikoBewerberauswahl, Kreditwürdigkeitsprüfung, KI in Medizinprodukten, kritische InfrastrukturVollständiges Pflichtenprogramm der Art. 8 ff. – anwendbar ab 2. Dezember 2027 bzw. 2. August 2028Begrenztes RisikoChatbots, generative Text-, Bild- und Videosysteme, DeepfakesTransparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 – anwendbar ab heuteMinimales RisikoSpamfilter, KI in Videospielen, Empfehlungssysteme ohne GrundrechtsbezugKeine spezifischen Pflichten; freiwillige Verhaltenskodizes

Quer zu dieser Systematik steht die Regulierung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI). Sie knüpft nicht am Einsatzzweck, sondern am Modell selbst an: Alle GPAI-Anbieter treffen Transparenz- und Urheberrechtspflichten; für Modelle mit systemischem Risiko – vermutet ab einer Trainingsrechenleistung von mehr als 10^25 FLOP – kommen Evaluierungs-, Risikominderungs-, Cybersicherheits- und Meldepflichten hinzu.

Welche Systeme sind Hochrisiko-KI – und was heißt „verschoben“ konkret?

Art. 6 KI-VO kennt zwei Wege in die Hochrisiko-Klasse. Zum einen KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteil eines Produkts nach Anhang I dienen oder selbst ein solches Produkt sind und einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegen. Zum anderen KI-Systeme in den in Anhang III genannten Bereichen. Von der Anhang-III-Einstufung befreit Art. 6 Abs. 3 KI-VO Systeme, die lediglich eine eng umgrenzte Verfahrensaufgabe erfüllen, das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessern, Entscheidungsmuster nur erkennen, ohne die menschliche Bewertung zu ersetzen, oder eine vorbereitende Aufgabe wahrnehmen. Wer sich auf diese Ausnahme beruft, muss die Bewertung dokumentieren und sich registrieren.

Das Pflichtenprogramm für Anbieter (Art. 8 bis 17 KI-VO)

* Risikomanagementsystem über den gesamten Lebenszyklus (Art. 9)
* Daten-Governance: Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze müssen relevant, repräsentativ, möglichst fehlerfrei und vollständig sein (Art. 10)
* Technische Dokumentation nach Anhang IV, die den Behörden die Konformitätsprüfung ermöglicht (Art. 11)
* Automatische Protokollierung von Ereignissen über die Lebensdauer des Systems (Art. 12)
* Transparenz und Betreiberinformation durch hinreichend aussagekräftige Betriebsanleitungen (Art. 13)
* Menschliche Aufsicht – technisch so ausgestaltet, dass sie tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann (Art. 14)
* Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit auf angemessenem Niveau (Art. 15)
* Qualitätsmanagementsystem, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Registrierung in der EU-Datenbank (Art. 16 ff., 43, 47, 48, 49, 71)

„Verschoben“ bedeutet: Diese Pflichten sind ab dem 2. Dezember 2027 (Anhang III) beziehungsweise dem 2. August 2028 (Anhang I) einzuhalten. Bis dahin bleibt es bei den allgemeinen Pflichten – KI-Kompetenz, Verbotskontrolle, Transparenz – sowie bei sämtlichen außerhalb der KI-VO bestehenden Anforderungen, insbesondere aus dem Datenschutz-, Arbeits-, Produktsicherheits- und Wettbewerbsrecht.

Zu beachten ist ferner der Bestandsschutz nach Art. 111 KI-VO: Hochrisiko-KI-Systeme, die vor dem maßgeblichen Stichtag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, unterfallen der Verordnung nur, wenn ihre Konzeption danach wesentlich verändert wird. Für Systeme, die von Behörden genutzt werden, gilt diese Privilegierung nicht unbegrenzt – hier ist Konformität spätestens bis zum 2. August 2030 herzustellen.

Welche Pflichten treffen Betreiber – und nicht nur Anbieter?

Die Unterscheidung zwischen Anbieter (provider) und Betreiber (deployer) ist der in der Beratungspraxis am häufigsten unterschätzte Punkt. Wer ein KI-System lediglich einsetzt, ist Betreiber und trifft eigene Pflichten. Wer ein System jedoch unter eigenem Namen oder eigener Marke bereitstellt, es wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung so ändert, dass es hochriskant wird, gilt nach Art. 25 KI-VO als Anbieter – mit dem vollständigen Pflichtenprogramm. Das trifft in der Praxis insbesondere Unternehmen, die ein zugekauftes Modell in ein eigenes Produkt integrieren und dieses unter eigener Marke vertreiben.

* Betrieb entsprechend der Betriebsanleitung und Sicherstellung der Eingabedatenqualität, soweit der Betreiber sie kontrolliert (Art. 26)
* Zuweisung der menschlichen Aufsicht an fachkundige, entsprechend geschulte und befugte Personen
* Aufbewahrung der automatisch erzeugten Protokolle für mindestens sechs Monate
* Unterrichtung von Beschäftigten und ihren Vertretungen vor dem Einsatz eines Hochrisiko-Systems am Arbeitsplatz
* Information betroffener Personen über den Einsatz und – bei Entscheidungen mit erheblicher Wirkung – Anspruch auf Erläuterung nach Art. 86
* Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 für öffentliche Stellen sowie für private Betreiber in bestimmten Bereichen, insbesondere Kreditwürdigkeitsprüfung und Lebens- und Krankenversicherung

Diese Betreiberpflichten hängen an den verschobenen Hochrisiko-Fristen. Die arbeitsrechtlichen Mitbestimmungstatbestände – insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei technischen Überwachungseinrichtungen und § 90 BetrVG bei der Planung technischer Anlagen – gelten dagegen unabhängig davon bereits heute.

Was gilt für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI)?

Die Pflichten der Art. 53 ff. KI-VO gelten seit dem 2. August 2025 für alle Anbieter von GPAI-Modellen:

* Erstellung und Aktualisierung technischer Modelldokumentation
* Bereitstellung von Informationen an nachgelagerte Anbieter, die das Modell integrieren
* Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts, einschließlich Beachtung von Vorbehalten gegen Text- und Data-Mining nach Art. 4 Abs. 3 DSM-Richtlinie bzw. § 44b Abs. 3 UrhG
* Veröffentlichung einer hinreichend detaillierten Zusammenfassung der zum Training verwendeten Inhalte

Anbieter quelloffener Modelle sind von den Transparenzpflichten grundsätzlich befreit, sofern kein systemisches Risiko vorliegt – die urheberrechtsbezogenen Pflichten treffen sie jedoch uneingeschränkt. Für Modelle mit systemischem Risiko gelten nach Art. 55 KI-VO zusätzlich Modellevaluierung einschließlich adversarialer Tests, Risikominderung, Meldung schwerwiegender Vorfälle und ein angemessenes Cybersicherheitsniveau. Anbieter von Modellen, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen die Konformität bis zum 2. August 2027 herstellen (Art. 111 Abs. 3).

Wer überwacht die Einhaltung in Deutschland?

Deutschland hat die unionsrechtliche Frist zur Benennung der zuständigen Behörden (2. August 2025) verstreichen lassen. Das nationale Durchführungsgesetz – das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) – wurde erst am 11. Februar 2026 vom Bundeskabinett beschlossen, am 11. Juni 2026 vom Bundestag in der vom Digitalausschuss geänderten Fassung angenommen (BT-Drs. 21/4594, 21/6407); der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft – und damit rechtzeitig zum heutigen Stichtag. Die Änderungen des Digital Omnibus hat der deutsche Gesetzgeber im parlamentarischen Verfahren bereits eingearbeitet.

Die Aufsichtsarchitektur

* Bundesnetzagentur: zentrale Marktüberwachungsbehörde, notifizierende Behörde sowie Anlauf- und Beschwerdestelle. Zuständig überall dort, wo keine sektorale Fachbehörde zuständig ist. Sie richtet eine spezialisierte KI-Marktüberwachungskammer ein und betreibt mindestens ein KI-Reallabor.
* KoKIVO: das bei der Bundesnetzagentur angesiedelte Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die KI-Verordnung, mit einem kostenfreien Service-Desk für Unternehmensanfragen – insbesondere für KMU.
* BaFin: Finanzsektor, unter anderem Kreditwürdigkeitsbewertung, Risikoklassifizierung in der Versicherungswirtschaft und Betrugserkennung.
* BfArM: KI in Medizinprodukten – hier gilt ohnehin der spätere Anhang-I-Stichtag.
* BSI: IT- und Cybersicherheit von Hochrisiko-KI-Systemen.
* BfDI und Landesdatenschutzbehörden: Schnittstellen zum Datenschutzrecht und biometrische Systeme.

Für Unternehmen in regulierten Branchen bedeutet diese Architektur, dass regelmäßig mehrere Behörden parallel zuständig sind. Die Zerfaserung war im Gesetzgebungsverfahren erklärtes Ziel, um Doppelstrukturen für Hersteller bereits regulierter Produkte zu vermeiden; sie birgt jedoch die Gefahr uneinheitlicher Maßstäbe und erheblichen Koordinierungsaufwands. Wer eine Anfrage einer Marktüberwachungsbehörde erhält, sollte deshalb zunächst deren Zuständigkeit und den Umfang des Auskunftsverlangens prüfen.

Welche Bußgelder und Sanktionen drohen?

Der Sanktionsrahmen des Art. 99 KI-VO ist gestuft. Maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag – für KMU und, seit dem Digital Omnibus, auch für Small Mid-Caps hingegen der niedrigere.
VerstoßBußgeldrahmenAlternativVerbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VObis 35 Mio. EUR7 % des weltweiten JahresumsatzesVerstöße gegen sonstige Pflichten, u. a. Anbieter-, Betreiber-, Importeur- und Händlerpflichten sowie Art. 50bis 15 Mio. EUR3 % des weltweiten JahresumsatzesUnrichtige, unvollständige oder irreführende Auskünfte an Behördenbis 7,5 Mio. EUR1,5 % des weltweiten JahresumsatzesVerstöße von GPAI-Anbietern (Durchsetzung durch die Kommission, Art. 101)bis 15 Mio. EUR3 % des weltweiten Jahresumsatzes

Das KI-MIG weist die Bußgeldkompetenz jeweils der sachlich zuständigen Behörde zu. Neben dem Bußgeld können Marktüberwachungsbehörden Abhilfemaßnahmen anordnen, das Inverkehrbringen beschränken, die Rücknahme oder den Rückruf eines Systems verlangen. Praktisch bedeutsamer als die theoretischen Höchstbeträge ist für mittelständische Unternehmen häufig die umsatzbezogene Alternative: Bei 20 Mio. EUR Jahresumsatz liegt die Obergrenze für einen Verstoß der mittleren Stufe bei 600.000 EUR.

Welche Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten sind zu beachten?

Die KI-Verordnung verdrängt bestehendes Recht nicht, sondern tritt neben dieses. In der Beratungspraxis entstehen die konkreten Risiken häufig gerade an den Schnittstellen.

Wettbewerbsrecht: das unterschätzte Abmahnrisiko

Die Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten des Art. 50 KI-VO sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. Wer ab heute einen Chatbot ohne den erforderlichen Hinweis betreibt, KI-generierte Werbeinhalte ungekennzeichnet ausspielt oder in Bewertungen, Testimonials und Produktbildern synthetische Inhalte als authentisch darstellt, setzt sich einem Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern und Verbänden aus. Hinzu treten die Irreführungstatbestände der §§ 5, 5a UWG: Die Vorspiegelung menschlicher Kommunikation oder authentischer Aufnahmen ist eine Täuschung über wesentliche Merkmale und über die Person des Unternehmers. Anders als das Bußgeldverfahren, das behördliches Aufgreifen voraussetzt, wird das wettbewerbsrechtliche Risiko unmittelbar durch Mitbewerber realisiert – erfahrungsgemäß binnen weniger Wochen nach einem medienwirksamen Stichtag.

Datenschutzrecht

Art. 22 DSGVO (Verbot rein automatisierter Entscheidungen mit erheblicher Wirkung), die Anforderungen an Rechtsgrundlage, Zweckbindung und Transparenz sowie die Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO gelten unabhängig von der KI-VO. Der Europäische Gerichtshof hat mit dem SCHUFA-Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21) klargestellt, dass bereits die Erstellung eines Score-Werts eine automatisierte Entscheidung sein kann, wenn Dritte ihre Entscheidung maßgeblich hierauf stützen. Für Beschäftigtenkontexte tritt § 26 BDSG hinzu. Die Verschiebung der Hochrisiko-Fristen ändert an alldem nichts.

Urheber- und Kennzeichenrecht

Trainingsdaten unterliegen dem Urheberrecht; der Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG ist zu beachten. Für Unternehmen, die generative Systeme in Marketing und Produktgestaltung einsetzen, stellt sich zudem die Frage der Schutzfähigkeit rein maschinell erzeugter Ergebnisse und die Frage der Verantwortlichkeit für Ausgaben, die geschützte Werke, fremde Marken oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Diese Haftung trifft das einsetzende Unternehmen – unabhängig davon, welches Modell verwendet wurde.

Vertrags- und Haftungsrecht

Wer KI-Systeme einkauft, sollte die Rollenverteilung nach der KI-VO vertraglich abbilden: Wer ist Anbieter, wer Betreiber? Wer stellt die technische Dokumentation, wer die Betriebsanleitung, wer die Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2? Wer trägt die Kosten einer künftigen Konformitätsbewertung? Wer haftet, wenn das System als hochriskant eingestuft wird? Ohne entsprechende Zusicherungen, Mitwirkungs- und Freistellungsklauseln verlagert sich das Risiko regelmäßig auf den Einkäufer.

Was sollten Unternehmen jetzt konkret tun?

Die folgende Reihenfolge orientiert sich am Verbindlichkeitsgrad, nicht an der Sichtbarkeit des Themas.

* KI-Inventar erstellen. Erfassen Sie sämtliche im Unternehmen eingesetzten KI-Systeme – einschließlich der in Standardsoftware, CRM-, HR- und Ticketsystemen enthaltenen Funktionen sowie der von Fachabteilungen eigenständig beschafften Werkzeuge. Ohne Inventar ist jede weitere Bewertung Spekulation.
* Rollen klären. Bestimmen Sie für jedes System, ob Sie Anbieter, Betreiber, Importeur oder Händler sind – und prüfen Sie insbesondere Art. 25 KI-VO bei Systemen, die Sie unter eigener Marke bereitstellen oder wesentlich verändern.
* Verbotene Praktiken ausschließen. Prüfen Sie sämtliche Systeme gegen Art. 5 KI-VO – dieser Katalog gilt seit Februar 2025 und ist mit dem höchsten Bußgeldrahmen bewehrt. Achten Sie auf Emotionserkennung im Beschäftigtenkontext und auf biometrische Kategorisierung.
* Art. 50 umsetzen. Ergänzen Sie Chatbot-Hinweise, Kennzeichnungen KI-generierter Inhalte in Marketing und Kommunikation sowie die Offenlegung bei Deepfakes. Setzen Sie sich für Bestandssysteme intern die Frist 2. Dezember 2026 – nicht später.
* KI-Kompetenz nachweisen. Dokumentieren Sie Schulungen, Zielgruppen, Inhalte und Teilnahme. Die Pflicht nach Art. 4 KI-VO ist seit dem 2. Februar 2025 fällig; ein Nachweis wird im Prüfungsfall verlangt.
* Governance aufsetzen. Benennen Sie Verantwortlichkeiten, verabschieden Sie eine KI-Richtlinie, richten Sie einen Freigabeprozess für neue KI-Anwendungen ein und regeln Sie die Meldung von Vorfällen.
* Hochrisiko-Kandidaten vorbereiten. Für Systeme in den Anhang-III-Bereichen – insbesondere Bewerberauswahl, Personalbewertung, Kreditwürdigkeitsprüfung – beginnen Sie jetzt mit Risikomanagement, Datenqualitätsbewertung und technischer Dokumentation. Der 2. Dezember 2027 ist ein Umsetzungsfenster, keine Pause.
* Verträge nachziehen. Passen Sie Einkaufs-, Lizenz- und Dienstleistungsverträge an: Rollenverteilung, Dokumentationszulieferung, Kennzeichnung, Auditrechte, Haftung und Freistellung.
* Mitbestimmung einbinden. Beteiligen Sie den Betriebsrat frühzeitig; §§ 87, 90 BetrVG greifen unabhängig von den Fristen der KI-VO.
* Wettbewerbsrechtliche Prüfung. Lassen Sie kundengerichtete KI-Anwendungen und KI-gestützte Werbung auf Kennzeichnungs- und Irreführungsrisiken prüfen, bevor Mitbewerber es tun.

Fünf verbreitete Irrtümer zum heutigen Stichtag

* „Der Omnibus hat alles verschoben.“ Verschoben wurden ausschließlich die Hochrisiko-Fristen und die Frist für Reallabore. Transparenz, KI-Kompetenz, Verbote und GPAI-Pflichten sind unverändert.
* „Wir nutzen KI nur, das betrifft uns nicht.“ Betreiber trifft ein eigenes Pflichtenprogramm; wer ein System unter eigener Marke bereitstellt oder wesentlich verändert, wird nach Art. 25 KI-VO zum Anbieter.
* „Die KI-VO gilt nur für Entwickler in der EU.“ Nach Art. 2 KI-VO gilt sie auch für Anbieter aus Drittstaaten, deren Systeme in der Union in Verkehr gebracht werden, und für Fälle, in denen die Ausgabe des Systems in der Union verwendet wird.
* „Ohne harmonisierte Normen ist nichts zu tun.“ Die fehlenden Normen erleichtern die Konformitätsvermutung, nicht die Pflichten. Risikomanagement, Dokumentation und Datenqualität sind unabhängig davon aufzubauen.
* „Das Bußgeld ist unser einziges Risiko.“ Praktisch relevanter sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, datenschutzrechtliche Beschwerden, arbeitsrechtliche Konflikte und vertragliche Haftung gegenüber Kunden.

Sie möchten wissen, welche Pflichten Ihr Unternehmen ab heute treffen?

Wir prüfen Ihre KI-Anwendungen auf ihre Einordnung nach der KI-Verordnung, erstellen KI-Inventare und Rollenanalysen, setzen die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO rechtssicher um, entwickeln KI-Richtlinien und Governance-Strukturen und begleiten Sie bei Anfragen der Marktüberwachungsbehörden. Bei kundengerichteten Anwendungen prüfen wir zugleich das wettbewerbsrechtliche Risiko – dort entstehen die ersten Auseinandersetzungen erfahrungsgemäß deutlich vor dem ersten Bußgeldbescheid. Wenden Sie sich an unsere Spezialisten im KI-Recht!

LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte PartG mbB

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    Häufige Fragen zur KI-Verordnung (FAQ)

    Ist die KI-Verordnung am 2. August 2026 in Kraft getreten?

    Nein. In Kraft getreten ist sie bereits am 1. August 2024. Der 2. August 2026 ist der Zeitpunkt, ab dem sie nach Art. 113 Satz 2 KI-VO im Grundsatz gilt und damit behördlich durchsetzbar ist. Die Formulierung „tritt in Kraft“ wird in der Berichterstattung häufig synonym verwendet, ist juristisch aber unpräzise.

    Gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nun gar nicht mehr?

    Doch. Sie gelten nur später: für eigenständige Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027, für produkteingebettete Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Das materielle Pflichtenprogramm ist unverändert geblieben.

    Muss ich meinen Chatbot ab heute kennzeichnen?

    Ja. Art. 50 Abs. 1 KI-VO verlangt, dass natürliche Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist. Diese Pflicht ist von der Verschiebung nicht erfasst und gilt ohne Übergangsfrist.

    Bis wann müssen KI-generierte Inhalte maschinenlesbar gekennzeichnet werden?

    Für Systeme, die ab dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht werden, ab dem Inverkehrbringen. Für Systeme, die bereits vorher auf dem Markt waren, endet die Übergangsfrist am 2. Dezember 2026. Unabhängig davon besteht die Offenlegungspflicht des Betreibers bei Deepfakes nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO.

    Was ist die KI-Kompetenzpflicht und seit wann gilt sie?

    Art. 4 KI-VO verpflichtet Anbieter und Betreiber, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz des mit KI befassten Personals sicherzustellen. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025. Inhalte und Formate sind nicht vorgegeben; die Maßnahmen müssen risikoangemessen und dokumentiert sein.

    Welche Behörde ist in Deutschland zuständig?

    Zentrale Marktüberwachungsbehörde, notifizierende Behörde sowie Anlauf- und Beschwerdestelle ist nach dem KI-MIG die Bundesnetzagentur mit dem dort angesiedelten Koordinierungs- und Kompetenzzentrum KoKIVO. Sektorale Zuständigkeiten bleiben bestehen, etwa bei BaFin, BfArM, BSI sowie den Datenschutzaufsichtsbehörden.

    Gilt die KI-Verordnung auch für Anbieter außerhalb der EU?

    Ja. Nach Art. 2 KI-VO erfasst sie Anbieter aus Drittstaaten, die Systeme in der Union in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, sowie Anbieter und Betreiber aus Drittstaaten, wenn die vom System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird.

    Wie hoch sind die Bußgelder?

    Bis zu 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes bei Verstößen gegen die Verbote des Art. 5 KI-VO, bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % bei sonstigen Verstößen und bis zu 7,5 Mio. EUR oder 1,5 % bei unrichtigen Auskünften. Maßgeblich ist der jeweils höhere Betrag; für KMU und Small Mid-Caps der niedrigere.

    Können Wettbewerber Verstöße gegen die KI-Verordnung abmahnen?

    Nach hier vertretener Auffassung sind die Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten des Art. 50 KI-VO Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. Unabhängig davon kommen die Irreführungstatbestände der §§ 5, 5a UWG in Betracht, wenn KI-generierte Inhalte als authentisch dargestellt werden. Das wettbewerbsrechtliche Risiko realisiert sich erfahrungsgemäß schneller als das behördliche.

    Was gilt für KI-Systeme, die wir schon lange einsetzen?

    Art. 111 KI-VO enthält Bestandsschutzregelungen: Hochrisiko-Systeme, die vor dem maßgeblichen Stichtag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, unterfallen der Verordnung nur bei wesentlichen Konstruktionsänderungen. Von Behörden genutzte Systeme müssen jedoch spätestens bis zum 2. August 2030 konform sein. Die Verbote des Art. 5 und die Transparenzpflichten gelten unabhängig vom Bestandsschutz.