Klage von acht Zeitungsverlagen gegen ARD und NDR: Textbeiträge der Tagesschau-App müssen sendungsbezogen sein

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV)
hat die Hinweise des Kölner Landgerichts zu den umstrittenen Umfängen
der Textangebote in öffentlich-rechtlichen Telemedien begrüßt. Bei
der heute verhandelten Klage von acht Zeitungsverlagen gegen ARD und
NDR über die Tagesschau-App habe der Vorsitzende Richter Daniel Kehl
deutlich gemacht, dass presseähnliche Angebote durch den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wenn sie nicht ausdrücklich
sendungsbezogen sind, klar untersagt seien. Umfangreiche Textangebote
online und mobil könnten auch nicht dadurch „legalisiert“ werden,
dass daneben Audio- und Videoangebote platziert würden.

Ferner habe das Gericht darauf hingewiesen, dass nicht die
Vorlieben der Nutzer für die Gestaltung der Telemedienangebote von
ARD und ZDF vorrangig seien, sondern die wettbewerbsrechtlichen
Bedingungen. Das Urteil werde, so der BDZV weiter, für den 27.
September erwartet, es sei denn, dass sich die Parteien bis dahin
verständigten. „Wir schließen das nicht aus“, sagte BDZV-Präsident
Helmut Heinen. Eine Verständigung müsse jedoch sachlich
gerechtfertigt sein. „Wir werden nicht hinter die im Februar
gemeinsam mit den Intendanten von ARD und ZDF ausgehandelte
Vereinbarung zurückgehen.“

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