KRITIS: Bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe für widerrechtliche Drohnenüberflüge – BVCP fordert klare Grenzen

KRITIS: Bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe für widerrechtliche Drohnenüberflüge – BVCP fordert klare Grenzen
(© BVCP)
 

Hessischer Gesetzesantrag will widerrechtliche Drohnenüberflüge über kritischer Infrastruktur zur Straftat machen – BVCP fordert eindeutige Abgrenzung zum bestehenden Luftrecht und digital erkennbare Schutzbereiche

Köln, 13. Oktober 2026 – Der Bundesverband Copter Piloten (BVCP) unterstützt das Ziel, kritische Infrastruktur wirksam vor Ausspähung, Sabotage und gezielten Angriffen zu schützen. Der vom Land Hessen vorgelegte Gesetzesantrag zur Einführung eines neuen § 123a StGB-E („Gemeinschädlicher Hausfriedensbruch“) würde die Rechtslage für Drohnenpiloten jedoch erheblich verschärfen.

Nach dem Gesetzentwurf soll bereits das widerrechtliche Eindringen mit einem unbemannten Luftfahrzeug in den Luftraum über entsprechend geschützten Bereichen kritischer Anlagen strafbar sein. Eine konkrete Beschädigung, Gefährdung oder Betriebsstörung wäre für den Grundtatbestand nicht erforderlich. Ebenso müsste keine besondere Schädigungs-, Störungs- oder Sabotageabsicht nachgewiesen werden.

Vorgesehen sind eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Erfolgt der Flug dagegen in der Absicht, eine Sabotagehandlung oder einen Angriff vorzubereiten, soll der Strafrahmen bei drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe liegen.

Drohnenflüge über sensiblen Anlagen sind bereits heute beschränkt

Der BVCP weist darauf hin, dass Drohnenflüge über kritischer oder sicherheitsrelevanter Infrastruktur bereits heute keineswegs ungeregelt sind.

§ 21h Luftverkehrs-Ordnung enthält geografische UAS-Gebiete und besondere Voraussetzungen unter anderem für Flüge über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern zu bestimmten Industrieanlagen, militärischen Einrichtungen sowie Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung. In vielen dieser Fälle ist die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Stelle oder des Betreibers erforderlich.

Verstöße gegen die entsprechenden luftrechtlichen Regelungen können bereits heute – auch bei fahrlässigem Handeln – als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Daneben können bestehende Straftatbestände eingreifen, wenn zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind, etwa wenn durch eine Beschädigung oder Beeinträchtigung einer dem Betrieb dienenden Sache der Betrieb einer von § 316b StGB erfassten Versorgungsanlage oder Einrichtung verhindert oder gestört wird.

Neu wäre die Vorverlagerung der Strafbarkeit

Der entscheidende Unterschied des hessischen Entwurfs liegt aus Sicht des BVCP in einer Vorverlagerung strafrechtlicher Verantwortlichkeit.

Nach dem geplanten § 123a Abs. 2 StGB-E müsste eine Drohne die betroffene Anlage weder beschädigen noch ihren Betrieb tatsächlich stören. Bereits ein vorsätzlicher widerrechtlicher Überflug könnte als abstraktes Gefährdungsdelikt strafbar sein.

Eine besondere Ausspäh-, Schädigungs- oder Sabotageabsicht wäre für den Grundtatbestand nicht erforderlich.

Allerdings wäre auch nicht jeder versehentliche Überflug automatisch eine Straftat. Der Entwurf setzt Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale voraus. Ein Fernpilot müsste also zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er in einen entsprechend geschützten Bereich einer Anlage zur Erbringung einer kritischen Dienstleistung widerrechtlich eindringt.

Ein unbeabsichtigter Einflug oder eine fahrlässige Fehleinschätzung würde daher nicht ohne Weiteres den neuen Straftatbestand erfüllen. Luftrechtliche Ordnungswidrigkeiten können dagegen bereits heute auch fahrlässig begangen werden.

Mehr Anlagen könnten betroffen sein als nach den KRITIS-Schwellenwerten

Nach der Gesetzesbegründung sollen bei der Bestimmung der geschützten Anlagen zwar die im KRITIS-Dachgesetz genannten Sektoren zugrunde gelegt werden. Die dort vorgesehenen Schwellenwerte sollen für den geplanten Straftatbestand jedoch ausdrücklich nicht gelten.

Dadurch könnte der Kreis der vom neuen § 123a StGB-E erfassten Anlagen erheblich größer sein als der Kreis der Einrichtungen, die aufgrund der gesetzlichen Schwellenwerte formell als kritische Anlagen eingestuft werden.

Aus Sicht des BVCP erhöht dies die Anforderungen an eine eindeutige gesetzliche Definition der betroffenen Anlagen und Betriebsbereiche zusätzlich.

Wo beginnt und endet der strafrechtlich geschützte Luftraum?

Besonders kritisch sieht der BVCP die räumliche Abgrenzung des geplanten Straftatbestands.

Während § 21h LuftVO mit konkreten räumlichen Kriterien, Abständen und Zustimmungsvoraussetzungen arbeitet, enthält § 123a Abs. 2 StGB-E keine eigene Höhenbegrenzung.

Die Gesetzesbegründung beschreibt den betroffenen Luftraum vielmehr als den dem Grundstück funktional zugeordneten, nach oben hin offenen Raum der Atmosphäre, soweit dieser für die Nutzung und den Schutz des Eigentums von Bedeutung ist.

Damit bleibt für einen Fernpiloten vor einem Einsatz jedoch offen, wo die strafrechtliche Grenze tatsächlich verläuft.

„Strafrecht darf keine unsichtbare Geozone schaffen. Wer eine Drohne regelkonform betreibt, muss bereits vor dem Start eindeutig erkennen können, wo ein Flug zulässig, genehmigungspflichtig, verboten oder sogar strafbar ist“, erklärt der Bundesverband Copter Piloten.

Was bedeutet „widerrechtlich“?

Eine weitere zentrale Frage betrifft das Tatbestandsmerkmal der Widerrechtlichkeit.

Aus dem Entwurf geht nicht eindeutig hervor, ob ein Drohnenflug nur dann unter § 123a Abs. 2 StGB-E fallen soll, wenn er bereits gegen § 21h LuftVO, gegen eine andere luftrechtliche Regelung oder gegen eine behördlich festgelegte geografische UAS-Zone verstößt.

Ebenso klärungsbedürftig ist, ob ein luftverkehrsrechtlich grundsätzlich zulässiger Flug trotzdem strafrechtlich als widerrechtlich eingestuft werden könnte, etwa weil eine Zustimmung des Anlagenbetreibers oder Grundstückseigentümers fehlt.

Nach Auffassung des BVCP muss diese Abgrenzung im Gesetz selbst eindeutig geregelt werden. Davon hängt wesentlich ab, ob der neue Straftatbestand lediglich bestehende luftrechtliche Verbotsbereiche strafrechtlich verstärkt oder einen zusätzlichen eigenständigen strafrechtlichen Schutzbereich im Luftraum schafft.

Besondere Bedeutung für gewerbliche Drohnenbetreiber

Von besonderer praktischer Bedeutung wäre die Neuregelung für professionelle UAS-Betreiber.

Inspektions-, Vermessungs- und Thermografieflüge finden regelmäßig an Energieanlagen, Industrieanlagen, Verkehrsinfrastruktur und anderen Einrichtungen statt, die unter den Anwendungsbereich des geplanten Straftatbestands fallen könnten.

Eine Betriebsgenehmigung für die spezielle Kategorie bedeutet dabei nicht automatisch, dass sämtliche geografischen UAS-Beschränkungen entfallen. § 21h LuftVO gilt ausdrücklich auch für die Betriebskategorie „speziell“.

Wird ein Drohnendienstleister vom Betreiber einer Anlage mit einer Inspektion beauftragt und liegen sämtliche erforderlichen luftrechtlichen Zustimmungen und Genehmigungen vor, spricht viel dafür, dass ein solcher Einsatz nicht widerrechtlich ist. Gerade bei einer Strafnorm sollte dies jedoch nicht lediglich durch Auslegung naheliegen, sondern zweifelsfrei geregelt sein.

Auftrag, Betreiberzustimmung, Flugplanung und erforderliche behördliche Genehmigungen würden für professionelle Betreiber daher künftig noch größere Bedeutung gewinnen.

BVCP fordert digital erkennbare Schutzbereiche

Für Fernpiloten muss bereits bei der Flugplanung eindeutig erkennbar sein,

* welche Anlagen unter den geplanten Straftatbestand fallen,
* wie weit der geschützte Bereich horizontal und vertikal reicht,
* welche bestehenden geografischen UAS-Gebiete betroffen sind und
* welche Genehmigungen oder Zustimmungen einen Flug rechtmäßig machen.

Der BVCP fordert deshalb, die Bereiche, in denen ein Drohnenüberflug nach dem geplanten § 123a Abs. 2 StGB-E strafrechtlich relevant sein kann, räumlich eindeutig zu definieren und für Fernpiloten in geeigneter digitaler Form öffentlich zugänglich zu machen.

Naheliegend wäre aus Sicht des Verbandes, entsprechende Schutzbereiche zugleich als geografische UAS-Gebiete nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 auszuweisen und beispielsweise über die Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) für die Flugplanung verfügbar zu machen.

„Strafrechtlich relevante Bereiche dürfen für Fernpiloten keine unsichtbaren Geozonen sein“, so der BVCP.

Schutz und Rechtssicherheit müssen zusammen gedacht werden

Der BVCP unterstützt ausdrücklich einen wirksamen Schutz kritischer Infrastruktur und eine konsequente Strafverfolgung bei Ausspähung, Sabotagevorbereitung und Angriffen.

Je weiter eine Strafnorm jedoch in das Vorfeld einer konkreten Gefährdung oder Beschädigung verlagert wird, desto eindeutiger müssen ihre Voraussetzungen und räumlichen Grenzen bestimmt sein.

Der Verband fordert deshalb eine Überarbeitung und Präzisierung des Gesetzentwurfs sowie eine eindeutige Abstimmung des geplanten § 123a StGB-E mit § 21h LuftVO und Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.

Der Schutz kritischer Infrastruktur und die Rechtssicherheit regelkonform arbeitender Drohnenpiloten sind keine Gegensätze. Ein wirksames Sicherheitsrecht braucht beides.

Gesetzgebungsverfahren

Der hessische Gesetzesantrag wurde am 17. September 2026 als Bundesratsdrucksache 539/26 eingebracht.

Am 16. Oktober 2026 steht die Initiative erneut auf der Tagesordnung des Bundesrates. Selbst wenn der Bundesrat beschließt, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen, ist § 123a StGB-E damit noch nicht geltendes Recht. Es schließt sich das weitere Gesetzgebungsverfahren an.

Weitere Informationen und die ausführliche rechtliche Einordnung:
www.bvcp.de