Das Landgericht Hamburg hat das Bankhaus Wölbern
i.L. mit Urteil vom 26. Februar.2016 – 328 O 147/15 – zur
Rückabwicklung einer am 22. Dezember 2004 abgeschlossenen Beteiligung
an der 56. IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland verurteilt.
Die finanzierende Bank hat dem Anleger das investierte Eigenkapital
zurückzuzahlen, kann aus dem Darlehen keinerlei Ansprüche mehr
gegenüber dem Kläger geltend machen und hat dem Kläger Nutzungsersatz
für die erbrachten Leistungsraten zu zahlen. Der Kläger hatte einen
Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro investiert und dabei 17.500 Euro
über die Bank finanziert. Die Beteiligung war von der Bank selbst
aufgelegt worden. Der Kläger hatte am 07. Oktober 2014 den Widerruf
erklärt.
Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, so dass der Widerruf
wirksam erklärt werden konnte. Nach dem Landgericht Hamburg
entspricht die Widerrufsbelehrung der dem Urteil des
Bundesgerichtshof vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 –
zugrundeliegenden Belehrung. Diese habe der Bundesgerichtshof für
fehlerhaft erachtet. Die Widerrufsbelehrung sei geeignet, den
Darlehensnehmer insgesamt von seinem Widerrufsrecht abzuhalten. „Dem
von Banken immer wieder vorgebrachten Argument, dass der Widerruf
rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig sei, hat das Landgericht eine
klare Absage erteilt“, sagt der Fachanwalt Kai-Axel Faulmüller von
HAHN Rechtsanwälte. Ferner habe die Beklagte spätestens mit Kenntnis
des BGH-Urteils vom 23. Juni 2009 die Fehlerhaftigkeit der Belehrung
erkennen und eine Nachbelehrung vornehmen müssen.
Das Landgericht hebt hervor, dass das Widerrufsrecht unabhängig
von den Motiven des Verbrauchers bestehe. Ein Rechtsmissbrauch sei
nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich der Anleger sich aus
wirtschaftlichen Erwägungen von der Beteiligung habe trennen wollen.
Die Motivation des Widerrufenden müsse außen vor bleiben und sei vom
Gesetz als Voraussetzung nicht vorgesehen. Würde man auf die
Gesinnung des Widerrufenden abstellen, müsse auch jeder Widerruf, der
innerhalb der Widerrufsfrist nach ordnungsgemäßer Belehrung erfolgt,
entsprechend hinterfragt werden. Eine solche Ausuferung sei vom
Gesetzgeber nicht gewollt und würde das Institut des Widerrufsrechts
insgesamt in Frage stellen. Eine Anhörung des Klägers wegen der
Motive des Widerrufs sei daher nicht durchzuführen. Der Widerruf sei
auch nicht verwirkt. Da das Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch
bestand, habe die Bank nicht damit rechnen dürfen, dass der
Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde. Hieran
ändere auch der Umstand nichts, dass der Abschluss des Darlehens
bereits fast 10 Jahre zurückliege. Es fehle an dem für die Verwirkung
erforderlichen Umstandsmoment. „Das Landgericht Hamburg stellt
richtiger Weise darauf ab, dass es auf die Motivation des Anlegers
zum Widerruf nur in Ausnahmefällen ankomme“, so Anwalt Faulmüller
weiter.. Nach seiner Auffassung eröffnet sich allen Anlegern, die
Ihre Beteiligung seinerzeit über das Bankhaus Wölbern abgeschlossen
und Ihr Darlehen noch nicht vollständig zurückgezahlt haben, die
Chance, sich insgesamt von dem negativ verlaufenden Investment zu
trennen.
Zum Kanzleiprofil:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
„häufig empfohlene Kanzlei“ bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
siebzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und
Stuttgart.
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