Wenn es um das Thema Lebensversicherungen geht,
lässt sich kaum etwas Positives vermelden. Die Probleme der
Lebensversicherungsbranche werden zunehmend öffentlich und kontrovers
diskutiert, unter anderem zuletzt in dem Polit-Talkmagazin „Hart aber
Fair“ unter dem Titel „Crash der Lebensversicherungen: Panikmache
oder echte Gefahr?“. Ein namhafter Versicherungsmanager hatte
angesichts der Niedrigzinspolitik der EZB vor einem Crash der
Lebensversicherungen gewarnt. Anlass zur Kritik sind zudem die zum
Teil bereits durchgeführten oder avisierten Verkäufe von
Lebensversicherungsbeständen, als „Run-Off“ bezeichnet. So übernahm
die Frankfurter Leben bereits 100.000 Verträge des Schweizer
Versicherers Basler. Zuletzt machte u.a. die Ankündigung von
Generali, einen Verkauf des deutschen Bestandes durchführen zu
wollen, Schlagzeilen. Damit gehen eine erhebliche Verunsicherung der
Versicherungsnehmer und ein Vertrauensverlust einher.
Handelt es sich aber tatsächlich um Panikmache? Oder was ist dran,
an dem prophezeiten Crash?
Fakt ist, dass die Lebens- und Rentenversicherungen aufgrund der
Niedrigzinsphase massive Probleme haben, die zugesagten
Garantiezinsen und darüber hinausgehende Überschüsse zu
erwirtschaften. Die Versicherungsgesellschaften müssen hohe
Zinszusatzreserven für die Sicherstellung des Garantiezinses
aufbauen, die für die laufende Gewinnverteilung nicht zur Verfügung
stehen. Die Zinszusatzreserven beliefen sich kumuliert allein bis
Ende 2016 auf rund 45 Milliarden Euro. Der vertraglich vereinbarte
Garantiezins wird im Übrigen nur auf den Sparbeitrag gezahlt.
Auch wenn kein Grund zur Panik besteht, ist es für
Versicherungsnehmer doch ratsam, die bestehenden Verträge auf den
Prüfstand zu stellen und sich über mögliche Handlungsoptionen beraten
zu lassen.
„Dabei wird immer wieder empfohlen, den Vertrag zu kündigen“,
konstatiert Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte.
Für den Versicherungsnehmer, der sich von seiner Lebens- oder
Rentenversicherung trennen will, ist jedoch die Kündigung häufig der
denkbar schlechteste Weg. Es wird in diesem Fall nur der
Rückkaufswert ausgezahlt. „Eine echte Handlungsalternative ist
beispielsweise der sogenannte Widerspruch. Dieser ist regelmäßig
wirtschaftlich günstiger, da die Abschluss- und Verwaltungskosten
nicht mit in Abzug gebracht werden“, erläutert Dr. Brockmann weiter.
Vor der Ausübung des Widerspruchsrechts ist allerdings in jedem Fall
eine juristische Bewertung durch einen Fachanwalt und eine
Wirtschaftlichkeitsberechnung ratsam. Der Widerspruch hat bestimmte
Voraussetzungen und kann unter anderem dann noch erklärt werden, wenn
die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist.
Grundsätzlich gilt: Auch wer bereits eine Kündigung ausgesprochen
hat, kann den Widerspruch noch erklären. Es empfiehlt sich allerdings
auch insofern eine juristische und wirtschaftliche Vorabprüfung.
Zum Kanzleiprofil:
Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB handelt es sich um eine der
bundesweit führenden Kanzleien im Bank- und Kapitalmarktrecht. Der
Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 30 Jahren,
Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann und assoziierter
Partner Rechtsanwalt Lars Murken-Flato, sind seit mehr als 10 Jahren
ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Alle Partner
sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
fünfzehn Anwälte tätig, davon sind sechs Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte verfügt über Standorte in
Bremen, Hamburg und Stuttgart.
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