Der 25. Senat des Bundespatentgerichts hat in
einem zwischen der Banco Santander und dem Deutschen Sparkassen- und
Giroverband geführten Löschungsverfahren auf die mündliche
Verhandlung vom 12. Februar 2015 die Löschung der für den Deutschen
Sparkassen- und Giroverband im Jahr 2002 angemeldeten und im Jahr
2007 eingetragenen abstrakten/konturlosen Farbmarke „Rot“ (HKS 13)
angeordnet. Die Voraussetzungen für eine Eintragung wegen
Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG der originär für
„Bankdienstleistungen für Privatkunden“ nicht
unter-scheidungskräftigen Farbe waren nach Auffassung des Senats
nicht nachgewiesen.
Im Zusammenhang mit den Verkehrsgutachten zur Frage der
Verkehrsdurchsetzung äußerte der Senat darüber hinaus grundsätzliche
Bedenken in Bezug auf die bislang übliche Verfahrensweise, wonach die
Erholung der Gutachten den Beteiligten überlassen bleibt, und in
Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Fragen, die teilweise als
suggestiv gewertet werden.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Az.: 25 W(pat)13/14
Pressekontakt:
Bundespatentgericht
Dr. Andrea Münzberg
Telefon: +49 (0)89 699 37 250
andrea.muenzberg@bpatg.bund.de