Im Jahre 2016 kam es für viele Anleger der sog.
LombardClassic-Beteiligungen zum großen Schock: die Erste Oderfelder
Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG („LombardClassic 2“) musste
Insolvenz anmelden. Im Jahre 2017 folgte dann auch die
Beteiligungsgesellschaft LombardClassic 3 GmbH & Co. KG. Völlig
unerwartet standen die Anleger plötzlich vor einem Totalverlust ihres
angelegten Kapitals. Schließlich waren ihnen die Beteiligungen als
100 % sicher zum Kauf angeboten worden. „Festgeldersatz“,
„insolvenzgeschützt“ und „mündelsicher“ waren die Schlagworte, mit
denen Anlageberater das Produkt empfahlen. Untermauert wurde diese
Darstellung durch von dem Anbieter Fidentum bereit gestellte
Werbeunterlagen, in denen zum LombardClassic 3 sogar von „200%
Sicherheit“ die Rede war.
Betroffen sind rund 7000 Anleger der stillen Beteiligungen
LombardClassic 2 und LombardClassic 3, die mindestens 30 Millionen
Euro für Kredite an das Pfandhaus Lombardium, einem Pfandhaus für
Luxusgüter, investiert hatten.
Landgericht spricht Anlegern Schadensersatz zu
Zwei aktuelle Urteile des Landgerichts Essen aus Juni und Juli
2018 zeigen, dass die Anleger gute Chancen haben, ihre Ansprüche auf
Schadenersatz zu zementieren. „Das Gericht verurteilte einen
Anlageberater zu Schadensersatz in Höhe von rund zwei Millionen Euro
an insgesamt neun Anleger, die wir als Kanzlei vertreten“, ist Dr.
Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der mzs
Rechtsanwälte Düsseldorf, mit der Entscheidung zufrieden.
Anlagekonstrukt war höchst missbrauchsanfällig
Tatsächlich verbarg sich hinter den Beteiligungen ein höchst
riskantes Anlagekonstrukt, was aufgrund einer Vielzahl an
persönlichen Verflechtungen unter den einzelnen Gesellschaften auch
noch in hohem Maße missbrauchsanfällig war.
Beide Beteiligungsgesellschaften waren mit ihrer Kreditnehmerin
Lombardium gesellschaftsrechtlich derart intensiv verbunden, dass
sich die Kreditnehmerin praktisch selbst die Kredite gewährt und
gegeben hatte.
Ein angeblich vorhandenes Sicherheitskonstrukt durch die
Einschaltung von Sicherheitentreuhänder und
Mittelverwendungskontrolleur war tatsächlich so löchrig wie ein
Schweizer Käse. So stand den Beteiligungsgesellschaften über die
Isetreuhand GmbH (als Darlehensverwendungsprüferin) beispielweise
nicht nur lediglich eine nachträgliche und stichprobenartige
Kontrolle der vertragsgerechten Verwendung der Darlehensmittel durch
Lombardium zu. Mehr noch, die Isetreuhand GmbH gehörte seit September
2013 der Camaflobe Vermögensverwaltungs GmbH, deren Geschäftsführerin
Ingrid Ebeling war, die Mutter des Geschäftsführers der
Kreditnehmerin Lombardium.
Ingrid Ebeling steuerte als Geschäftsführerin zwischenzeitlich gar
die Geschicke und die Geschäftspolitik sämtlicher Gesellschaften, die
hinter den Beteiligungsangeboten des LombardClassic 2 und des
LombardClassic 3 standen. „Damit waren Interessenkonflikte
programmiert und die Gefahr der Einflussnahme zugunsten der
Kreditnehmerin Lombardium und zu Lasten der Anleger war bereits im
Konstrukt angelegt“, findet Dr. Thomas Meschede deutliche Worte.
Anlageberater haften für ihre Empfehlungen
Viele Anlageberater haben offensichtlich fahrlässig gehandelt:
„Die besonderen Risikotatbestände scheinen vielen Anlageberatern
nicht bewusst gewesen zu sein. Anders ist die Empfehlung der
Beteiligungen als –absolut risikolos– kaum zu erklären.“ Denn es
gilt: Anlageberater, die sich auf die irreführenden Angaben des
Anbieters zur Sicherheit der Anlage in den zu Verfügung gestellten
Werbeunterlagen ungeprüft verlassen haben, haften dem Anleger auf
Schadensersatz. „Schließlich ist der Anlageberater dazu verpflichtet,
eine Anlage, die er zum Kauf empfiehlt, auf ihre Risiken hin zu
prüfen“, erläutert Meschede den Grundsatz „know your product“.
Viele Anleger nehmen ihren Anlageberater daher auf Schadensersatz
wegen Falschberatung in Anspruch. Dass dieses Vorgehen häufig
erfolgsversprechend ist, zeigen zwei aktuelle Urteile des
Landgerichts Essen aus Juni und Juli 2018, mit denen ein
Anlageberater zu Schadensersatz in Höhe von rund zwei Millionen Euro
an insgesamt neun Anleger verurteilt wurde. Das Landgericht hatte
nach ausführlichen Beweisaufnahmen festgestellt, dass der Berater die
Lombard-Beteiligungen als sicher und risikolos zum Kauf angeboten
hatte. Die Zahlungspflicht des Beraters wird von dessen gesetzlich
vorgeschriebener Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu decken
sein.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Berater hat
zwischenzeitlich Berufung gegen die Urteile zum Oberlandesgericht
Hamm eingereicht.
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