Am 12. Februar 2020 hat der Petitionsausschusses im
Deutschen Bundestag eine Empfehlung beschlossen, Services und Dienste in
Deutschland zu untersagen, die Zugriff auf Datenspeicher von Nutzern nehmen und
dabei Daten Dritter, beispielsweise über das Auslesen des persönlichen
Adressbuches im Smartphone in Zusammenhang mit der Nutzung eines
Messenger-Dienstes, ausspähen und speichern oder sich sogar eine Weitergabe
dieser Daten vorbehalten.
Im Hinblick auf die mit der Petition angeregte Gesetzesänderung hat der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit darauf
hingewiesen, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) „unmittelbar
anwendbares Unionsrecht“ sei.
Diese Position findet im Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV) Unterstützung.
Der Petitionsausschuss wird die Empfehlung samt Material nicht nur dem
Bundesministerium des Innern, sondern auch dem Europäischen Parlament zuleiten,
„soweit es um die Regelungen durch die zukünftige ePrivacy-Verordnung geht“. Der
DDV bezweifelt allerdings, ob man deshalb auf das laufende Verfahren der
geplanten ePrivacy-Verordnung Einfluss nehmen muss. „Dafür reicht bereits die
europaweit geltende DS-GVO aus, um den regelmäßig rechtswidrigen Zugriff, der
durch die AGB-Klauseln gegeben ist, zu sanktionieren.“, so DDV-Präsident Patrick
Tapp.
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