Neue Schwellenwerte beschlossen: Warum die Debatte um Sicherheitsbeauftragte zu kurz greift

Neue Schwellenwerte beschlossen: Warum die Debatte um Sicherheitsbeauftragte zu kurz greift
 

Mit der jüngsten Entscheidung des Bundestages zur Anpassung der Schwellenwerte für Sicherheitsbeauftragte rückt ein zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes in den Fokus der politischen und fachlichen Diskussion. Künftig sollen Unternehmen erst ab 50 Beschäftigten verpflichtet sein, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Für viele kleine und mittlere Betriebe entfällt diese Pflicht damit vollständig.

Die politische Zielsetzung ist eindeutig formuliert: Bürokratische Anforderungen sollen reduziert, Unternehmen organisatorisch entlastet und bestehende Regelungen stärker an betriebliche Realitäten angepasst werden. In der Begründung wird insbesondere auf Effizienzgewinne und die Stärkung unternehmerischer Eigenverantwortung verwiesen. Gleichzeitig wirft die Neuregelung eine zentrale Frage auf, die über die konkrete Ausgestaltung einzelner Pflichten hinausgeht: Handelt es sich hierbei um eine sinnvolle Entlastung der Unternehmen oder um eine Entwicklung, die den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz langfristig schwächt?

Was der Beschluss konkret verändert

Kern der beschlossenen Änderung ist die Anpassung des Schwellenwertes für die verpflichtende Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Während bislang bereits ab 21 Beschäftigten eine entsprechende Verpflichtung bestand, greift diese künftig erst ab einer Belegschaft von regelmäßig 50 Personen. Für Unternehmen unterhalb dieser Grenze entfällt damit die pauschale Pflicht zur Bestellung vollständig.

Stattdessen rückt die Gefährdungsbeurteilung stärker in den Mittelpunkt. Die bereits seit 1996 verpflichtende Gefährdungsbeurteilung wird damit künftig auch als Grundlage für die Entscheidung über Notwendigkeit und Anzahl von Sicherheitsbeauftragten in kleinen und mittleren Unternehmen herangezogen. So kann beispielsweise in einer Lackierei mit 21 Beschäftigten und erhöhten Risiken weiterhin die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten erforderlich sein.

Aus Sicht des Gesetzgebers verfolgt diese Neuausrichtung vor allem zwei Ziele: Zum einen sollen Unternehmen von formalen Vorgaben entlastet werden. Zum anderen soll der Arbeitsschutz stärker an den tatsächlichen betrieblichen Risiken ausgerichtet werden, anstatt pauschale Anforderungen unabhängig von der konkreten Gefährdungssituation vorzugeben.

Zwischen Entlastung und Sicherheitsrisiko: Die öffentliche Debatte

Die Anpassung der Schwellenwerte ist Teil einer breiteren politischen und wirtschaftlichen Diskussion über den Abbau bürokratischer Anforderungen im Arbeitsschutz. Entsprechend unterschiedlich fällt die Bewertung der Maßnahme aus. Befürworter sehen in der Neuregelung einen konsequenten Schritt hin zu mehr Effizienz. Weniger formale Vorgaben bedeuten aus ihrer Sicht geringeren administrativen Aufwand, Kosteneinsparungen und mehr unternehmerische Flexibilität. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen sollen dadurch entlastet werden, ohne dass das bestehende Schutzniveau infrage gestellt wird.

Kritiker hingegen warnen vor den möglichen Folgen für die betriebliche Prävention. Sie befürchten, dass mit dem Wegfall verpflichtender Sicherheitsbeauftragter wichtige Multiplikatoren im Arbeitsalltag verloren gehen könnten. Daraus könnten Sicherheitslücken entstehen, die sich nicht unmittelbar zeigen, langfristig jedoch die Wirksamkeit des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beeinträchtigen. Doch diese Gegenüberstellung greift zu kurz.

Der eigentliche Denkfehler: Warum die Diskussion an der falschen Stelle geführt wird

Die aktuelle Debatte konzentriert sich vor allem auf die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten und übersieht dabei ein grundlegendes Problem im System: Entscheidend ist nicht, wie viele Sicherheitsbeauftragte formal bestellt sind, sondern welchen tatsächlichen Beitrag sie im betrieblichen Alltag leisten.

In der Praxis zeigt sich ein systematisches Muster: Sicherheitsbeauftragte werden formal benannt, sind aber meist nicht in zentrale Abläufe eingebunden, ihre Aufgaben und Erwartungen unklar und die zur Verfügung stehende Zeit oft unzureichend.

Dieses strukturelle Defizit zieht sich durch zahlreiche Unternehmen: Sicherheitsbeauftragte werden selten in Gefährdungsbeurteilungen, Begehungen oder die laufende Risikobewertung einbezogen. Führungskräfte wissen häufig nicht, welchen konkreten Nutzen die Rolle haben kann, sodass Sicherheitsbeauftragte überwiegend reaktiv agieren. Empirische Daten, etwa von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, bestätigen diese Einschätzung. In der Summe entsteht ein konsistentes Bild. Die Herausforderung liegt nicht in einzelnen Ausnahmen, sondern in einem systematischen Umsetzungsdefizit, das sich unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße beobachten lässt.

Bewertung des Beschlusses: Zwischen Chance und Risiko

Vor diesem Hintergrund lässt sich die beschlossene Anpassung nicht eindeutig als Fortschritt oder Rückschritt einordnen. Entscheidend wird sein, wie Unternehmen die neuen Spielräume nutzen: Die stärkere Ausrichtung an der Gefährdungsbeurteilung ermöglicht, den Einsatz von Sicherheitsbeauftragten gezielt an den tatsächlichen betrieblichen Risiken auszurichten, statt pauschale Vorgaben anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass Unternehmen ihre Verantwortung aktiv wahrnehmen und die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Steuerungsinstrument ernsthaft nutzen.

Gleichzeitig besteht das Risiko, dass die Regelung vor allem als Möglichkeit interpretiert wird, weniger Aufwand zu betreiben. Insbesondere in Unternehmen, in denen der Arbeits- und Gesundheitsschutz schon vorher stiefmütterlich behandelt wurde, könnte eine Reduzierung von Sicherheitsbeauftragten auftreten. Gleichzeitig kann ein Wegfall in einzelnen Fällen sachgerecht sein, etwa in reinen Verwaltungsbereichen mit geringer Gefährdung und klarer Führungsverantwortung. In anderen KMU, in denen Sicherheitsbeauftragte bereits wirksam eingesetzt werden und eine gute Unterstützung abbilden, wird es wahrscheinlich keine Reduzierung geben.

Konsequenzen für die Praxis: Wie Unternehmen jetzt handeln sollten

Unabhängig von der gesetzlichen Neuregelung bleibt die zentrale Herausforderung, Sicherheitsbeauftragte so einzusetzen, dass sie im betrieblichen Alltag tatsächlich wirksam werden. Dazu muss ihre Rolle klar definiert sein und Aufgaben, Verantwortlichkeiten sowie Erwartungen müssen transparent festgelegt werden.

Darauf aufbauend müssen Sicherheitsbeauftragte organisatorisch und zeitlich in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben zu erfüllen. Ohne ausreichende Ressourcen bleibt jede noch so klar formulierte Rolle wirkungslos. Zeit für Begehungen, Abstimmungen und den Austausch mit Kolleginnen und Kollegen ist eine grundlegende Voraussetzung für eine funktionierende Präventionsarbeit. Ebenso entscheidend ist die systematische Einbindung in bestehende Prozesse. Sicherheitsbeauftragte sollten nicht isoliert agieren, sondern aktiv in Gefährdungsbeurteilungen, sicherheitsrelevante Entscheidungen und betriebliche Routinen integriert werden. Erst durch diese Verknüpfung entsteht ein echter Mehrwert für den Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Fazit: Weniger Pflicht ersetzt keine wirksamen Strukturen

Die beschlossene Anpassung der Schwellenwerte verändert die rechtlichen Rahmenbedingungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Sie reduziert formale Anforderungen und verlagert die Verantwortung stärker in die Unternehmen, löst aber nicht das Kernproblem. Wirksamer Arbeitsschutz entsteht nicht durch die Anzahl der Funktionen, sondern durch deren konkrete Umsetzung im Alltag. Sicherheitsbeauftragte können nur dann einen messbaren Beitrag leisten, wenn sie klar definiert, eingebunden und ausreichend ausgestattet sind. Eine Reduzierung von Pflichten führt nur dann zu Verbesserungen, wenn sie mit der bewussten Weiterentwicklung interner Strukturen einhergeht.

Andernfalls besteht die Gefahr, dass bestehende Defizite lediglich verschoben oder verstärkt werden. Die weitere Entwicklung wird zeigen, wie Unternehmen mit den neuen Spielräumen umgehen und ob es gelingt, den Arbeitsschutz stärker an Wirksamkeit statt an formalen Vorgaben auszurichten.

Über Stefan Ganzke und die WandelWerker Consulting GmbH:

Stefan Ganzke ist zusammen mit Anna Ganzke Gründer und Geschäftsführer der WandelWerker Consulting GmbH. Gemeinsam mit ihrem Team unterstützen die beiden mittelständische Unternehmen und Konzerne dabei, die Arbeitsunfälle kontinuierlich und nachhaltig zu senken sowie eine gelebte Arbeitsschutzorganisation zu entwickeln. Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.wandelwerker.com

Pressekontakt:

WandelWerker Consulting GmbH
Anna Ganzke & Stefan Ganzke
E-Mail: service@wandelwerker.com
Webseite: https://www.wandelwerker.com

Ruben Schäfer
E-Mail: redaktion@dcfverlag.de

Original-Content von: WandelWerker Consulting GmbH, übermittelt durch news aktuell