
Städte und Gemeinden die private Dienstleister zur Verkehrsüberwachung 
einsetzen, ziehen den Kürzeren. In einer Grundsatzentscheidung hat das 
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 06. November 2019 bestätigt, dass 
Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig sind. Auf 
dieser Grundlage können keine Bußgeldbescheide erlassen werden. Ein geblitzter 
Autofahrer hatte geklagt, da bei der ihm vorgeworfenen Überschreitung der 
Höchstgeschwindigkeit die Messung durch einen Angestellten einer privaten GmbH, 
als Zeuge B benannt, vorgenommen worden sei. Wie sich das Urteil auf künftige 
Bußgeldvorwürfe auswirkt, verrät die Berliner Coduka GmbH – Betreiber des 
Portals www.geblitzt.de – die sich als Prozessfinanzierer auf Vorwürfe aus dem 
Straßenverkehr spezialisiert hat.
Das Oberlandesgerichts (OLG) bestätigte mit seiner Entscheidung das Urteil des 
Amtsgerichts Gelnhausen, dass den Betroffenen zuvor freigesprochen hatte. Zur 
Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Bürgermeister der Gemeinde 
Freigericht als Ortspolizeibehörde im Zuge verbotener Arbeitnehmerüberlassung 
einen privaten Dienstleister mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung und der 
Verhängung von Verwarn- und Bußgeldern beauftragt hat (Aktenzeichen 44 OWi – 
2545 Js3379/19, Amtsgericht Gelnhausen, 29.5.2019). Gegen das Urteil hat die 
Staatsanwaltschaft Hanau Rechtsbeschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht stellte in seiner Begründung nun grundlegend klar: „Die 
vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung durch den gemeinsamen 
Ordnungsbehördenbezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth ist 
gesetzeswidrig. Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person 
durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. In der Folge 
hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen.“ 
(Aktenzeichen 2 Ss-OWi 942/19, OLG Frankfurt am Main, 6.11.2019)
Im Urteil weist das Gericht darauf hin, dass die Verkehrsüberwachung nur durch 
eigene Bedienstete der Ortspolizeibehörde, mit entsprechender Qualifikation, 
durchgeführt werden darf. Der eingesetzte Zeuge ist unstrittig kein Bediensteter
der Gemeinde. Seine Überlassung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung sei 
rechtswidrig und entzieht damit dem Verfahren die Rechtsgrundlage für den Erlass
des Bußgeldbescheides.
„Damit hat die zunehmende Praxis private Firmen zur Erbringung staatlicher 
Aufgaben, wie der Verkehrsüberwachung einzusetzen, einen Dämpfer erhalten. Da 
diese Auslagerung, neben Hessen, auch in Bayern, Brandenburg, Sachsen, dem 
Saarland und NRW verfolgt wird, hat diese Einzelfallentscheidung bundesweiten 
Signalcharakter „, so Jan Ginhold, Geschäftsführer der Coduka GmbH.
Das Gericht macht zudem deutlich, dass in Folge des gesetzwidrigen Handelns 
sämtliche Verkehrsüberwachungen der Ordnungsbehördenbezirke der Gemeinden 
Freigericht und Hasselroth, sowie der Gemeinden Brachttal und Nidderau, aufgrund
gleicher Praxis, seit mindestens dem 23.03.2017 unzulässig sind.
„Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts“, so Ginhold weiter. „Allerdings ist
davon auszugehen, dass bereits rechtskräftige Bescheide, bei denen Betroffene 
gezahlt haben, trotz fehlender Rechtsgrundlage Bestand haben. Für zukünftige 
oder noch laufende Verfahren gilt, dass die Verfahren von derartigen 
Privat-Blitzern anfechtbar sind. Da dies von außen aber nicht identifizierbar 
sind, ist die Prüfung der Verfahren durch einen Anwalt auf Basis der 
Ermittlungsakte, so wie sie über www.geblitzt.de möglich ist, zwingend.“
Die Coduka arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Anwälte
für Verkehrsrecht bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen 
lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der 
betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit 
einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell?
Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die 
Anwälte ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die 
Coduka aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem 
Gebiet der Prozessfinanzierung.
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