Die Erfolgsgeschichte der Verbraucher gegen die
Daimler AG nimmt immer weiter Fahrt an. Nachdem sich das OLG
STUTTGART bereits mehrfach auf Seiten der Käufer eines
Abgasskandalfahrzeuges positioniert hat (http://ots.de/FPeBXR,
http://ots.de/Dnax1s) und das OLG Karlsruhe VW erneut wegen
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt hat, konnte sich
heute das OLG Hamm (22.07.2019, Az.: 17 U 191/18) zu den Daimler
Abgasskandalfällen äußern.
Der 17. SENAT des OLG Hamm hat sich klar positioniert und hält
eine Verurteilung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für
möglich, sollte das streitgegenständliche Fahrzeug eine
Abschalteinrichtung besitzen.
Der Senat sah die Berufung der Kläger als zulässig an. Ein
Verbraucher könne nicht genau wissen, welche technischen
Einrichtungen die Automobilhersteller verbaut haben und vor allem,
wie diese Einbauten funktionieren. Unter der Bezugnahme auf die BGH
Rechtsprechung sei vorliegend an die sekundäre Darlegungslast der
Daimler AG zu denken. Der Verbraucher müsse kein Privatgutachten für
das Vorgehen im Klagewege erstellen lassen. Der Senat neigt dazu,
einen Sachverständigen zu benennen um das streitgegenständliche
Fahrzeug, einen Mercedes Benz E 250, auf sämtliche
Abgasskandaltechniken hin prüfen zu lassen. Es bleibt abzuwarten, ob
die Daimler AG doch noch einen Rückzieher macht und die Angelegenheit
versucht über einen Vergleich abzuwehren.
Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist der Weg jedoch frei
für Klagen gegen VW, SKODA, AUDI, PORSCHE, SEAT, DAIMLER und BMW im
gesamten OLG Bezirk Hamm, welches die Landgerichte Arnsberg,
Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Essen, Hagen, Münster,
Paderborn, und Siegen umfasst.
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Rechtsanwalt Oguz Korumtas
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