OLG Schleswig: Förde Sparkasse wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung zur Zahlung von über 10.000,00 EUR an Kunden verurteilt

Das Oberlandesgericht Schleswig hat die Förde
Sparkasse am 26. September 2019 – 5 U 129/19 – verurteilt, an zwei
Kunden einen Betrag in Höhe von 10.612,47 EUR zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 18.
Oktober 2017 zu zahlen. Gegenstand des Rechtsstreits war die
Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrags. Verbraucher haben
bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags im Grundsatz das
Recht, ihre Vertragserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen.
Dieses sog. Widerrufsrecht konnte nach der im Rechtsstreit
maßgeblichen Rechtslage des Jahres 2007 ohne Angabe von Gründen
ausgeübt werden. Weiter wurde die zweiwöchige Widerrufsfrist unter
anderem insbesondere erst dann in Lauf gesetzt, wenn der Verbraucher
eine Widerrufsbelehrung erhielt, die den gesetzlichen Anforderungen
entsprach.

Auf der Grundlage einer Prüfung durch HAHN Rechtsanwälte erklärten
die Kläger nach mehr als neun Jahren seit Vertragsschluss den
Widerruf. Nachdem die Förde Sparkasse die Rückabwicklung
außergerichtlich abgelehnt hatte, entschied bereits das
erstinstanzlich zuständige Landgericht Kiel mit Urteil vom 11. April
2019 – 12 O 260/17 (2) – zu Gunsten der Kläger, dass die
Widerrufsbelehrung der Förde Sparkasse für den streitgegenständlichen
Darlehensvertrag vom 14. Juni 2007 wegen der Klausel: „Die Frist [für
den Widerruf] beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ gegen
das gesetzliche Deutlichkeitsgebot verstößt. Darüber hinaus sprach
das Landgericht den Klägern einen Anspruch auf Rückzahlung der
sogenannten Kontoführungspreise in Höhe von 18,00 EUR jährlich aus
ungerechtfertigter Bereicherung der Förde Sparkasse zu. Die Berufung
der Förde Sparkasse gegen dieses Urteil führte nun zu der aktuellen
Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig in diesem Rechtsstreit.

„Insbesondere wegen der hohen Nutzungswertersatzansprüche sollten
Verbraucher ihre Widerrufsmöglichkeiten nutzen“, rät der Hamburger
Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte, dessen Kanzlei das
Urteil erstritten hat. „Chancen auf hohe Zahlungsansprüche bestehen
für Verbraucher, die ihre Immobilienfinanzierung zwischen dem
08.12.2004 und dem 12.06.2014 abgeschlossen haben. Für alle
Darlehensverträge, die in den Zeitraum vom 08.12.2004 bis zum
10.06.2010 fallen, steht allerdings eine Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs an. Daher ist schnelles Handeln der
Verbraucher sinnvoll“, teilt Anwalt Hahn weiter mit.

„Das Widerrufsrecht unter Berufung auf Fehler in den
Vertragsunterlagen kann auch dazu genutzt werden, aus einer aktuell
laufenden Zinsbindung „auszusteigen“ und zu den aktuellen
Niedrigzinsen umzuschulden“, erklärt Anwalt Hahn. „Diese Chance
betrifft alle Immobiliardarlehensverträge, die zwischen dem
08.12.2004 und dem 20.03.2016 geschlossen wurden. In der Bevölkerung
weitgehend unbekannt ist schließlich die Möglichkeit, das
Widerrufsrecht dazu einzusetzen, um einen „Schummel-Diesel“ los zu
werden“, verrät Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet derzeit
allen interessierten Verbrauchern eine kostenfreie Erstprüfung der
Widerrufsbelehrung und/oder Widerrufsinformation auf Fehlerhaftigkeit
an. In den vergangenen Jahren hat die Kanzlei bundesweit in
vergleichbaren Widerrufsfällen über 70 positive Urteile erstritten.
„So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet.“

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