Pressemitteilung der Bundesärztekammer BÄK und ZEKO geben Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Berlin, 21.12.2018 – Der Umgang mit nicht
einwilligungsfähigen Menschen ist für Ärztinnen und Ärzte beruflicher
Alltag, aber niemals alltäglich. Vor allem wenn es darum geht, den
Willen dieser Patientinnen und Patienten zu eruieren, kann es zu
Unsicherheiten bei Ärzten und Angehörigen kommen. Vorsorglichen
Willensbekundungen kommen in diesen Situationen besondere Bedeutung
zu. Wie kann für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit vorgesorgt
werden? Welche Arten von vorsorglichen Willensbekundungen gibt es und
welche rechtlichen Vorgaben sind zu beachten? Diese und weitere
Fragen beantworten Bundesärztekammer (BÄK) und Zentrale
Ethikkommission bei der Bundesärztekammer (ZEKO) in ihren
aktualisierten „Hinweisen und Empfehlungen zum Umgang mit
Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag“.
Diese sollen Ärzten, aber auch Patienten, eine grundlegende
Orientierung im Umgang mit vorsorglichen Willensbekundungen geben.
Zudem werden die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verständlich
dargestellt.

„Niemand muss seinen Willen vorsorglich bekunden. In bestimmten
Fällen kann es aber sinnvoll sein, wenn Ärzte gegenüber ihren
Patienten die Möglichkeiten vorsorglicher Willensbekundungen
ansprechen, zum Beispiel wenn in einem absehbaren Zeitraum der
Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten ist“, erläutert Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Frank
Ulrich Montgomery. Die überarbeiteten Empfehlungen gäben hier eine
Hilfestellung.

Die Unterschiede der verschiedenen Instrumente vorsorglicher
Willensbekundung erklärt Prof. Dr. iur. Jochen Taupitz, Vorsitzender
der ZEKO: „Mit der Patientenverfügung entscheidet der Betroffene für
den Fall seiner zukünftigen Einwilligungsunfähigkeit selbst, welche
medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen durchgeführt werden
sollen. Zusätzlich kann und sollte mit der Vorsorgevollmacht und der
Betreuungsverfügung ein Stellvertreter bestimmt werden, der in der
jeweiligen Situation im Sinne des Patienten entscheidet.“ Dabei sei
eine Vorsorgevollmacht am besten geeignet, um für den Fall der
eigenen Einwilligungsunfähigkeit dem Willen Geltung zu verschaffen.

Prof. Dr. jur. Volker Lipp, Mitglied im Ausschuss für ethische und
medizinisch-juristische Grundsatzfragen sowie gleichfalls in der
ZEKO, weist darauf hin, dass Patientenverfügungen konkrete Maßnahmen
für konkrete Situationen beschreiben sollten. Andernfalls seien sie
„nur“ ein Hinweis auf den mutmaßlichen Willen. „Je nachdem, wie der
Patient formuliert, kann er aber auch seinem Vertreter einen
Entscheidungsspielraum einräumen“, ergänzt er.

Die Bundesärztekammer hatte erstmals im Jahr 1999 Handreichungen
für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen vorgelegt und diese
immer wieder überarbeitet. Die nunmehr erneut aktualisierten Hinweise
und Empfehlungen berücksichtigen insbesondere die aktuelle
Rechtsprechung. Die Gliederung wurde im Interesse der besseren
Handhabung leicht verändert sowie ein Inhaltsverzeichnis
vorangestellt.

Die Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten
und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag können Sie hier
herunterladen: www.baek.de/vorsorgevollmacht

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