Prokon Insolvenz: Anleger kommen mit blauem Auge davon

Das Insolvenzverfahren für die Prokon
Regenerative Energien GmbH ist eröffnet. Nun stellen sich rund 75.000
Anleger mit Genussrechten die Frage: Was wird aus ihrem Geld? „Wie es
aussieht, kommen die Anleger mit einem blauen Auge davon“, sagt
Rechtsanwalt Marc Gericke von der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte.

Unwirksame Genussrechtsbedingungen

Der Insolvenzbeschluss bietet für Anleger eine erfreuliche
Klarstellung: „Das Amtsgericht Itzehoe stützt mit seinem Beschluss
unsere Rechtsauffassung, dass die Genussrechtsbedingungen von Prokon
gegen das Transparenzgebot verstoßen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind also unwirksam. Damit
kippt die Nachrangigkeit der Forderungen aus Genussrechten“, erklärt
Rechtsanwalt Gericke. „Die Anleger haben jetzt grundsätzlich ein
leichtes Spiel. Denn sie müssen sich nicht mehr aus der
Nachrangigkeit klagen.“

Fest steht freilich auch, dass nicht alle Forderungen zu hundert
Prozent befriedigt werden können. Laut Eröffnungsbeschluss beläuft
sich das Prokon-Vermögen auf rund eine Milliarde Euro. Dem gegenüber
stehen Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 1,5 Milliarden Euro. „Der
größte Teil dieser Forderungen dürfte auf die Genussrechte
entfallen“, schätzt Gericke.

Auf dieser Berechnungsbasis können Anleger mit einer deutlich
höheren Rückzahlungsquote als in anderen Insolvenzfällen rechnen.
Anlegeranwalt Marc Gericke rechnet „mit einer Quote von mehr als 50
Prozent“. Bei Prokon haben die Anleger im Schnitt 18.500 Euro
investiert.

Forderungen fristgerecht anmelden

Bevor Anleger überhaupt etwas zurückbekommen, müssen sie ihre
Forderung beim Insolvenzverwalter bis zum 15. September 2014
anmelden!

Ebenfalls wichtig ist die Gläubigerversammlung. „Hier können die
Prokon-Anleger ihren Vertreter für den Gläubigerausschuss wählen.
Außerdem werden in vielen Insolvenzfällen schon bei dieser
Veranstaltung die Weichen für die Verwertung des vorhandenen
Vermögens gestellt“, erklärt Rechtsanwalt Gericke.

Der Gläubigerausschuss wiederum kontrolliert den
Insolvenzverwalter. „Für die Anleger mit Genussrechten ist es
wichtig, dass sie in den Gläubigerausschuss einen Vertreter
entsenden, der sich mit der Materie auskennt und ihre Interessen
kompetent vertritt“, empfiehlt die Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte.

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