Gesamte Kosten sind zum Abzug fähig
Das vom Finanzgericht Düsseldorf gesprochene Urteil vom 19.02.2013, Az. 10 K 2392/12 bietet neben der oft schmerzlichen Scheidungsangelegenheit einen kleinen Trost, indem die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerwirksam zum Abzug zugelassen werden. Der Fall: Ein Ehepartner wollte die Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 für die Ehescheidung aufwenden. In den Gesamtkosten waren auch diejenigen enthalten, die im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt entstanden sind. Das Finanzamt sah nur den Anlass, die tatsächlichen Scheidungskosten und die Kosten für den Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastung steuerlich anzuerkennen. Den Zugewinnausgleich und die Unterhaltsansprüche wollte es dagegen nicht beachten. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied anders: und zwar zugunsten des Ehepartners. Hiernach dürfen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
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