Eine anrüchige Bemerkung, ein Klaps auf den Po oder die Vorlage
von Fotos mit sexuellen Inhalten – jede dieser Handlungen fällt unter
die Begrifflichkeit der sexuellen Belästigung. Viele Frauen haben
eine derartige Situation schon im Beruf erlebt. Das Problem: Die
Opfer wissen oftmals nicht damit umzugehen. Die Experten der
Hamburger Rechtsschutzversicherung Advocard klären auf, wann es sich
um sexuelle Belästigung handelt und wie Betroffene in einer solchen
Situation vorgehen können.
Grenzüberschreitung: Wenn es nicht bei einem Blick bleibt
Doch wo fängt sexuelle Belästigung an? „Nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegt eine (sexuelle) Belästigung vor,
wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die in Zusammenhang mit einem der
Diskriminierungsmerkmale stehen, die Würde einer Person verletzen und
eine Atmosphäre schaffen, die von Einschüchterung, Anfeindungen,
Erniedrigung oder Beleidigungen gekennzeichnet ist“, erklärt
Anja-Mareen Decker, Leiterin der Advocard-Rechtsabteilung. Wer die
allgemein übliche, minimale körperliche Distanz nicht wahrt, sondern
die Betroffenen gezielt unnötig und wiederholt unerwünscht berührt,
begeht eine sexuelle Belästigung.
Rechte des Arbeitnehmers
Auf der Opferseite herrscht große Unsicherheit: Zum einen handelt
es sich um ein unangenehmes Thema, das niemand ansprechen möchte. Zum
anderen wissen viele nicht, welche Möglichkeiten und Rechte sie
haben. So wurde bereits 1994 das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten
vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (BeschSchG) eingeführt.
Trotz der Bestimmungen zur Informationspflicht des Arbeitgebers war
das Gesetz acht Jahre nach Einführung nur 65 Prozent der im
Unternehmen verantwortlichen Personen bekannt. 2006 trat das
„Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“ in Kraft, das sich mit der
Definition sexueller Belästigung in Umsetzung europäischer Vorgaben
neu befasst und die Schadensersatzansprüche Betroffener wirksamer
ausgestaltet.
Was tun, wenn ich zum Opfer werde?
Wichtig ist, dass man sich sofort Hilfe sucht und den Vorfall
nicht –unter den Tisch fallen– lässt. Häufig haben Unternehmen
Beschwerdestellen eingerichtet, an die sich die Opfer wenden können.
Im Zweifel ist sicherlich auch der Betriebsrat eine mögliche
Anlaufstelle. Der Arbeitgeber muss die Beschwerde prüfen und durch
geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Belästigung unterbinden.
„Durch klare Gesetzesdefinitionen sollen die Opfer in ihrer
schwierigen Situation unterstützt und für eine Gegenwehr gestärkt
werden“, erklärt Anja-Mareen Decker.
Kommt seitens des Arbeitgebers nicht die gewünschte Unterstützung,
gibt es weitere Ansprechpartner, die bei Bedarf Hilfe anbieten:
Gleichstellungsbeauftragte oder der Betriebs- und Personalrat sowie
externe Beratungsstellen. Auch das Internet bietet entsprechende
Informationsmöglichkeiten. So finden Betroffene nützliche
Empfehlungen etwa auf der Website des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend. Außerdem gilt: Ergreift der Arbeitgeber
keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung
einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind
die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust
des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz
erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der
Arbeitgeber darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet.
„Viele Opfer denken, mit ihren Problemen allein zu sein, und
gerade in diesen Fällen ist es wichtig, beispielsweise durch
Beratungseinrichtungen das Gegenteil zu erfahren“, so die
Advocard-Expertin. Sollte es keinen anderen Ausweg geben, ist auch
der juristische Weg eine Möglichkeit.
Pressekontakt:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Besenbinderhof 43
20097 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 2373-1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de
achtung! GmbH (GPRA)
Robert Hoyer
Straßenbahnring 3
20251 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 450210-640
E-Mail: robert.hoyer@achtung.de
Weitere Informationen unter:
http://