Die B. Braun Melsungen AG hat am 16.12.2014 vor
dem Landgericht Düsseldorf eine Patentverletzungsklage gegen die
Becton Dickinson GmbH gewonnen (Az. 4b O 57/13). Danach darf Becton
Dickinson das Produkt „Venflon Pro Safety“ in den Größen 14G bis 22G
(„Venflon Pro Safety“) nicht mehr in Deutschland vertreiben, da
dieses Produkt das europäische Patent EP 2 319 556 B1 (Klagepatent)
für Sicherheitsvenenverweilkatheter von B. Braun verletzt. Das
Klagepatent beschreibt einen Sicherheitsmechanismus für periphere
Venenverweilkatheter.
Mit Vollstreckung des Urteils hat B. Braun Becton Dickinson u.a.
die weitere Vermarktung der „Venflon Pro Safety“ in Deutschland
untersagt und Becton Dickinson aufgefordert, bereits in Verkehr
gebrachte Venenverweilkatheter Typ „Venflon Pro Safety“
zurückzurufen. Becton Dickinson steht es frei, gegen das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf Berufung einzulegen. Ein zuvor beim
Europäischen Patentamt von Becton Dickinson eingereichter Antrag zur
Nichtigerklärung des Klagepatents wurde bereits im November 2014
erstinstanzlich abgewiesen, wogegen Becton Dickinson bereits
Beschwerde eingelegt hat.
Informationen zu B. Braun finden Sie unter www.bbraun.de
Pressekontakt:
Mechthild Claes, Tel. 05661/71-1635, presse@bbraun.com