Steuertipp für Februar 2018: Kostendeckung in der ambulanten Pflege (FOTO)

Wie jedes Jahr stehen im Bereich der ambulanten Pflegedienste bald
die Vergütungsverhandlungen an. Noch immer gibt es viele
Pflegedienste, die über Jahre hinweg – bei stetig steigenden Kosten –
dieselben Vergütungen erhalten. Oft liegt das nur daran, dass
ambulante Dienste es nicht gewohnt sind, die Pflegesätze individuell
zu verhandeln. Aktuell ist ein Problem dringender und wichtiger denn
je: Wie lassen sich gute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halten und
wie kommt man bei Bedarf zu neuem Personal? Eine grundlegende
Bedingung dafür ist eine leistungsgerechte und tarifliche Bezahlung.
Die Zugehörigkeit zu einem Tarif ist dabei weniger wichtig als die
Refinanzierung durch angemessene Vergütungen.

Eine differenzierte Kostenrechnung und eine Kostenkalkulation oder
-prognose bildet die Grundlage für erfolgreiche
Vergütungsverhandlungen. Qualifizierte Steuerberater/-innen nutzen
dazu eine Kostenstellenrechnung. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und
qualifizierte betriebswirtschaftliche Auswertungen stellen dabei die
wichtigsten Grundlagen für die Gruppen-, Kollektiv- oder Verbands-
und Landesverhandlungen dar.

Aufgrund § 9 Absatz 1 der Pflegebuchführungsverordnung (PBV) sind
Pflegedienste mit bis zu sechs Vollzeitkräften, teilstationäre
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit bis zu
acht Pflegeplätzen und vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu
20 Pflegeplätzen von den Vorschriften der PBV befreit. Weitere können
nach Absatz 2 auf Antrag befreit werden. Die wegen dieser
Vorschriften befreiten Pflegedienste und -einrichtungen haben aber
nach § 9 Absatz 3 der PBV eine vereinfachte Einnahmen- und
Ausgabenrechnung zu führen, die den Grundsätzen der ordnungsmäßigen
Buchführung und mindestens den Rechenschaftspflichten des § 259 Abs.
1 des BGB entspricht. Das bedeutet, dass zum Beispiel eine
Betriebstrennung nach § 71 (im siebten Kapitel des SGB XI) umzusetzen
ist. Die Pflegeeinrichtungen sind lediglich hinsichtlich der
besonderen Bilanzierungsvorschriften der PBV befreit.

Vergütung der Ambulanten Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen

Die Pflegesätze sowie Fahrtkosten werden in Höhe der
Sachleistungen nach § 41 SGB XI von der jeweiligen Pflegekasse
übernommen. Unterkunft und Verpflegungskosten sind vom
Pflegebedürftigen oder dem Sozialhilfeträger zu zahlen und können aus
dem monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro beglichen werden. In
den meisten Bundesländern werden keine weiteren Kosten von den
Ländern gefördert, so dass auch hier der Pflegebedürftige die Kosten
privat zu tragen hat. Die Höhe der gesonderten Berechnung dieses
„Investitionskostenanteils“ an die Pflegebedürftigen bedarf der
Genehmigung der Landesbehörde oder Anzeige bei der zuständigen
Landesbehörde.

Was ist unter dem Begriff „Investitionskosten“ zu verstehen?

Unter die Investitionskosten im Sinne der Ambulanten
Pflegeeinrichtungen fallen folgende Kategorien:

– Alle Fahrzeugkosten (Miete, Leasing, Kauf/Abschreibung,
Reparaturkosten, Kilometergelderstattungen für Nutzung privater
Fahrzeuge) bis auf die „Verbrauchskosten“ Kraftstoffe, Steuer,
Versicherung.
– Alle Raumkosten (Miete, Abschreibung, Nebenkosten) bis auf den
„Warmmieteanteil“ (wie Heizung, Müll etc.).
– Alle Ausstattungskosten (Computer inkl. Wartung/Service,
Büroausstattung) bis auf „Verbrauchsmaterial“ wie
Telefongebühren, Druckerpapier oder Toner/Tinte.

Wichtig ist also, Kategorien wie Fahrzeugkosten nach Verbrauch
(wie Kraftstoff, Versicherung, Steuer) und alle anderen investiven
Kosten zu trennen. Ziel sollte also für alle ambulanten Pflegedienste
und -einrichtungen sein, dass sowohl die eigenen Personalkosten als
auch die Investitionskosten von den Pflegekassen, Gästen sowie
Pflegebedürftigen erstattet werden. Daher ist es zwingend notwendig,
die jährlichen Kosten dahingehend zu prüfen und eine
Wirtschaftlichkeitsberechnung durchzuführen. Denn nur wer seine
Kosten kennt, kann auch den Gewinn kalkulieren und erzielen.

Professionelle Unterstützung durch die Fachberater der DGSFG

Kostendeckendes Wirtschaften ist gerade für ambulante
Pflegedienste oft mit viel Mühe verbunden. Besonders wichtig ist es,
mit den Kassen erfolgreich über die Erstattung möglichst vieler
Kostenfaktoren zu verhandeln. Ohne die Unterstützung durch einen
speziell für solche Situationen geschulten Fachmann verlaufen solche
Verhandlungen jedoch oft frustrierend. Die Experten der Deutschen
Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das Gesundheitswesen
(DGSFG) e. V. können Ihnen dabei helfen, aus den
Vergütungsverhandlungen als Gewinner herauszugehen. Einen kompetenten
Ansprechpartner in Ihrer Nähe finden Sie unter
www.dgsfg.de/fachberatersuche.

Über die DGSFG

Die Deutsche Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das
Gesundheitswesen (DGSFG) e. V. ist ein Zusammenschluss selbständiger
Steuerfachberater und Kanzleien mit Spezialisierung auf den
Gesundheitsbereich. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die
erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum „Fachberater für das
Gesundheitswesen (DStV)“. Mitglieder mit dieser Zusatzausbildung
können sich durch das DGSFG-Qualitätssiegel als Experten im
Gesundheitswesen auszeichnen lassen. Über die Fachberatersuche auf
www.dgsfg.de/fachberatersuche können Ärzte, Apotheker und andere
selbständige Heilberufler gezielt nach zertifizierten Fachberatern
für das Gesundheitswesen suchen. Weitere Informationen gibt es unter
www.dgsfg.de.

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