Wie jedes Jahr stehen im Bereich der ambulanten Pflegedienste bald
die Vergütungsverhandlungen an. Noch immer gibt es viele 
Pflegedienste, die über Jahre hinweg – bei stetig steigenden Kosten –
dieselben Vergütungen erhalten. Oft liegt das nur daran, dass 
ambulante Dienste es nicht gewohnt sind, die Pflegesätze individuell 
zu verhandeln. Aktuell ist ein Problem dringender und wichtiger denn 
je: Wie lassen sich gute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter halten und 
wie kommt man bei Bedarf zu neuem Personal? Eine grundlegende 
Bedingung dafür ist eine leistungsgerechte und tarifliche Bezahlung. 
Die Zugehörigkeit zu einem Tarif ist dabei weniger wichtig als die 
Refinanzierung durch angemessene Vergütungen.
   Eine differenzierte Kostenrechnung und eine Kostenkalkulation oder
-prognose bildet die Grundlage für erfolgreiche 
Vergütungsverhandlungen. Qualifizierte Steuerberater/-innen nutzen 
dazu eine Kostenstellenrechnung. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und 
qualifizierte betriebswirtschaftliche Auswertungen stellen dabei die 
wichtigsten Grundlagen für die Gruppen-, Kollektiv- oder Verbands- 
und Landesverhandlungen dar.
   Aufgrund § 9 Absatz 1 der Pflegebuchführungsverordnung (PBV) sind 
Pflegedienste mit bis zu sechs Vollzeitkräften, teilstationäre 
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit bis zu 
acht Pflegeplätzen und vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu 
20 Pflegeplätzen von den Vorschriften der PBV befreit. Weitere können
nach Absatz 2 auf Antrag befreit werden. Die wegen dieser 
Vorschriften befreiten Pflegedienste und -einrichtungen haben aber 
nach § 9 Absatz 3 der PBV eine vereinfachte Einnahmen- und 
Ausgabenrechnung zu führen, die den Grundsätzen der ordnungsmäßigen 
Buchführung und mindestens den Rechenschaftspflichten des § 259 Abs. 
1 des BGB entspricht. Das bedeutet, dass zum Beispiel eine 
Betriebstrennung nach § 71 (im siebten Kapitel des SGB XI) umzusetzen
ist. Die Pflegeeinrichtungen sind lediglich hinsichtlich der 
besonderen Bilanzierungsvorschriften der PBV befreit.
Vergütung der Ambulanten Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen
   Die Pflegesätze sowie Fahrtkosten werden in Höhe der 
Sachleistungen nach § 41 SGB XI von der jeweiligen Pflegekasse 
übernommen. Unterkunft und Verpflegungskosten sind vom 
Pflegebedürftigen oder dem Sozialhilfeträger zu zahlen und können aus
dem monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro beglichen werden. In 
den meisten Bundesländern werden keine weiteren Kosten von den 
Ländern gefördert, so dass auch hier der Pflegebedürftige die Kosten 
privat zu tragen hat. Die Höhe der gesonderten Berechnung dieses 
„Investitionskostenanteils“ an die Pflegebedürftigen bedarf der 
Genehmigung der Landesbehörde oder Anzeige bei der zuständigen 
Landesbehörde.
Was ist unter dem Begriff „Investitionskosten“ zu verstehen?
   Unter die Investitionskosten im Sinne der Ambulanten 
Pflegeeinrichtungen fallen folgende Kategorien:
   – Alle Fahrzeugkosten (Miete, Leasing, Kauf/Abschreibung, 
     Reparaturkosten, Kilometergelderstattungen für Nutzung privater 
     Fahrzeuge) bis auf die „Verbrauchskosten“ Kraftstoffe, Steuer, 
     Versicherung.
   – Alle Raumkosten (Miete, Abschreibung, Nebenkosten) bis auf den 
     „Warmmieteanteil“ (wie Heizung, Müll etc.).
   – Alle Ausstattungskosten (Computer inkl. Wartung/Service, 
     Büroausstattung) bis auf „Verbrauchsmaterial“ wie 
     Telefongebühren, Druckerpapier oder Toner/Tinte.
   Wichtig ist also, Kategorien wie Fahrzeugkosten nach Verbrauch 
(wie Kraftstoff, Versicherung, Steuer) und alle anderen investiven 
Kosten zu trennen. Ziel sollte also für alle ambulanten Pflegedienste
und -einrichtungen sein, dass sowohl die eigenen Personalkosten als 
auch die Investitionskosten von den Pflegekassen, Gästen sowie 
Pflegebedürftigen erstattet werden. Daher ist es zwingend notwendig, 
die jährlichen Kosten dahingehend zu prüfen und eine 
Wirtschaftlichkeitsberechnung durchzuführen. Denn nur wer seine 
Kosten kennt, kann auch den Gewinn kalkulieren und erzielen.
Professionelle Unterstützung durch die Fachberater der DGSFG
   Kostendeckendes Wirtschaften ist gerade für ambulante 
Pflegedienste oft mit viel Mühe verbunden. Besonders wichtig ist es, 
mit den Kassen erfolgreich über die Erstattung möglichst vieler 
Kostenfaktoren zu verhandeln. Ohne die Unterstützung durch einen 
speziell für solche Situationen geschulten Fachmann verlaufen solche 
Verhandlungen jedoch oft frustrierend. Die Experten der Deutschen 
Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das Gesundheitswesen 
(DGSFG) e. V. können Ihnen dabei helfen, aus den 
Vergütungsverhandlungen als Gewinner herauszugehen. Einen kompetenten
Ansprechpartner in Ihrer Nähe finden Sie unter 
www.dgsfg.de/fachberatersuche.
Über die DGSFG
   Die Deutsche Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das 
Gesundheitswesen (DGSFG) e. V. ist ein Zusammenschluss selbständiger 
Steuerfachberater und Kanzleien mit Spezialisierung auf den 
Gesundheitsbereich. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die 
erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum „Fachberater für das 
Gesundheitswesen (DStV)“. Mitglieder mit dieser Zusatzausbildung 
können sich durch das DGSFG-Qualitätssiegel als Experten im 
Gesundheitswesen auszeichnen lassen. Über die Fachberatersuche auf 
www.dgsfg.de/fachberatersuche können Ärzte, Apotheker und andere 
selbständige Heilberufler gezielt nach zertifizierten Fachberatern 
für das Gesundheitswesen suchen. Weitere Informationen gibt es unter 
www.dgsfg.de.
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