
   Im Zusammenhang mit einer Erbschaft können so genannte 
Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Dabei handelt es 
sich u. a. um Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der 
Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Erbes angefallen sind. Auch 
Sachverständigenkosten zum Nachweis des (niedrigeren) gemeinen Werts 
des Grundstücks gegenüber dem Fiskus zählen nach Information des 
Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu. 
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 20/12)
Der Fall:
   Ein Steuerzahler stritt mit dem Finanzamt über den Wert eines von 
ihm geerbten Grundstücks. Der Fiskus hatte höhere Vorstellungen von 
der zu bezahlenden Erbschaftssteuer als er selbst. Deswegen ließ der 
Erbe von einem Sachverständigen ein Gutachten erstellen, das ihm dazu
dienen sollte, seine Meinung zu untermauern. Dieses Dokument kostete 
rund 2.500 Euro. Ein Betrag, den der Steuerzahler dann auch gleich 
wieder in seiner Steuererklärung geltend machte. Der Fiskus lehnte 
ab. Die Begründung: Es handle sich um nicht abzugsfähige Kosten der 
Rechtsverfolgung (hier zur Minderung der Erbschaftssteuer).
Das Urteil:
   Der Bundesfinanzhof zeigte als höchste fachliche Instanz 
Verständnis für das Anliegen des Steuerzahlers. Im Urteil hieß es: 
„Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grundsätzlich weit 
auszulegen.“ Wenn wie hier ein enger zeitlicher und sachlicher 
Zusammenhang mit dem Erbfall vorliege, dann sei das erst recht der 
Fall. Deswegen gebe es keinen Grund, die Sachverständigenkosten zum 
Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes nicht als 
Nachlassregelungskosten anzuerkennen. Der Fiskus musste die 
Steuererklärung entsprechend korrigieren.
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