OLG Bremen zu der Formulierung“Voraussichtliche Versanddauer“

Die Angabe einer"voraussichtlichen Versanddauer"einer Lieferung verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.
Die Angabe einer"voraussichtlichen Versanddauer"einer Lieferung verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.
Das freie Online-Lexikon"Wikipedia"kann Schleichwerbung enthalten – die Anwaltskanzlei Weiß&Partner klärt auf.
30 Jahre oder lebenslang?