Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeiterfassung

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG § 3 Abs. 2 Nr. 1) verpflichtet den Arbeitgeber, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen. Der Gesetzgeber kann Ausnahmen auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG vorsehen. Bei der Entscheidung, ob ein Arbeitszeiterfassungssystem eingeführt werden soll, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht (einschließlich Initiativrecht), wohl aber bei dessen Ausgestaltung.
(BAG, Beschluss vom 13.09.2022