Aus § 133 BGB ergibt sich unter Anderem der Grundsatz falsa demonstratio non nocet, Latein für: Eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Damit ist gemeint, dass, auch wenn die Parteien eines Vertrages für den Vertragsgegenstand eine objektiv falsche Bezeichnung verwenden, der Vertrag mit dem tatsächlich gewollten Inhalt zustande kommt.
In seinem veröffentlichten Beschluss vom 22.09.2015, AZ: XI ZR 116 / 15 bestätigt der Bundesgerichtshof, dass sich der Nutzungsersatz des Kunden nach Widerruf eines Darlehensvertrages regelmäßig auf 5 % Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beläuft.
Die Chancen für Kunden, die zwischen 1995 und 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, diese zumindest weitgehend rückabzuwickeln, sind nach aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 und 17.12.2014 deutlich gestiegen.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2014 – VIII ZR 349/13 -, juris.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02. April 2014 – VIII ZR 231/13 -, juris.
Mit Urteil vom 18.03.2014 (AZ.: II ZR 109/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Fondsanbieter sich dann nicht auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung der BGB-InfoV verlassen können, wenn sie diese einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterziehen. Auch wenn die Musterbelehrung durch Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen abgeändert wird entfällt die Schutzwirkung, ein Widerruf ist dann auch noch nach vielen Jahren möglich.