Die Zeit für Hin- und Rückfahrten, die Arbeitnehmer zu einer von ihrem Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers gemeinsam zurücklegen müssen, um sich von einem bestimmten, vom Arbeitgeber festgelegten Ort an den Ort zu begeben, an dem die arbeitsvertraglich vorgesehene Leistung erbracht wird, ist sowohl für den Fahrer als auch für Mitfahrer als "Arbeitszeit" im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten.
(EuGH, Urteil v. 09.10.2025
Im Newsletter 12/2012 hatten wir bereits über das vor dem Bundesfinanzhof unter Aktenzeichen VI R 51/11 anhängige Musterfahren zur Dienstwagenbesteuerung berichtet. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist bekanntlich die private Nutzung eines Firmenwagens, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zu versteuern. Diskutiert wird seit langem darüber, ob die &uu
Hamburg, 08.02.2012. Das Münchner Technologieunternehmen VISPIRON hat es mit dem Fahrtenbuch Management System CarSync-Log kurzen Entwicklungszyklen geschafft, eine konkurrenzfähige Gesamtlösung für das Flottenmanagement anzubieten.
Unternehmen und freiberuflich tätige Personen sind in vielen Bereichen zur Kooperation mit der Finanzverwaltung verpflichtet. Seit dem Fiskus im Jahr 2008 die Möglichkeit zugestanden wurde, unkooperatives Verhalten mit einem Verzögerungsgeld zu strafen, kann eine Pflichtvernachlässigung gegenüber dem zuständigen Finanzamt teuer werden. Was das Versäumnisgeld zu einem effektiven Disziplinierungsinstrument der Finanzverwaltung macht, schildert die Augsburger Steu
Berlin, 28. Juni 2011 – Bei der Jagd nach höheren Steuereinnahmen geht es nicht nur um strittige Beträge von einigen 10.000 Euro oder mehr. Immer häufiger nehmen die Betriebsprüfer der Finanzämter auch kleinere Posten genau unter die Lupe – bei den Betriebsausgaben von selbstständigen Unternehmern und Freiberuflern insbesondere die Kraftstoffkosten für den oder die Firmenwagen. Auch Taxiunternehmer stehen unter verschärfter Beobachtung. Gegen ungerechtfert
Der BGH befand in einem aktuellen Urteil, das Banken bei Defiziten in der Anlageberatung zu sogenannten Zinssatz-Swap-Verträgen dem Anleger gegenüber schadenersatzpflichtig sind. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim informiert über sein, für zahlreiche Unternehmen und Kommunen relevantes, Urteil.