Mitarbeiter im Ausland (Expatriates)

Die Fürsorgepflicht gegenüber einem ins Ausland entsendeten Mitarbeiter kann sowohl aus §242 BGB sowie aus dem §17 Sozialgesetzbuch V entnommen werden.

Die Fürsorgepflicht gegenüber einem ins Ausland entsendeten Mitarbeiter kann sowohl aus §242 BGB sowie aus dem §17 Sozialgesetzbuch V entnommen werden.