Werbung mit gesetzlich bestehenden Rechten: „14-tägige Geld-zurück-Garantie“

Nach Auffassung des BGH handelte ein Online-Händler unlauter i. S. von Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Gesetz über den unlauteren Wettbewerb), indem er gegenüber Verbrauchern mit einer „14-tägige Geld-zurück-Garantie“ warb (Urteil vom 19. März 2014, Az.: I ZR 185/12). Die konkrete Werbeaussage lautete: „Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung &u