Betriebsratswahlen bei Plattform-Lieferdiensten – Keine Wahl von Betriebsräten in sog. „Remote Cities“

Betriebsratswahlen bei Plattform-Lieferdiensten – Keine Wahl von Betriebsräten in sog. „Remote Cities“

1. Betriebsratsfähige Einheiten liegen nur dann vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe i.S.d. § 1 BetrVG, um selbstständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG oder um betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten i.S.v. § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG handelt.

2. Bei plattformbasierten Liefergebieten von Lieferdiensten, in denen keinerlei Führungskräfte mit Arbeitgeberfunktionen angesiedelt sind, fehlt es für die Annahme eines selbstst&a