Primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien bei Gleichheitsverstoß

Primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien bei Gleichheitsverstoß

I.
Die Tarifvertragsparteien müssen bei der Vereinbarung von Tarifnormen den Allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beachten. Bei der Aushandlung der Tarifregelungen haben sie einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, der die richterliche Kontrolle begrenzt. Im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen findet nur eine Willkürkontrolle durch die Gerichte statt. Verstößt eine Tarifnorm gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz, haben die Tari

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