Datenschutz für soziale Netzwerke und Foren auf Facebook

Das Institut für IT-Recht der IITR GmbH berichtet im Juli 2012 auf seiner Facebook Fanpage (http://www.facebook.com/datenschutzkodex) über die Thematik von Datenschutz in Online Communities. Betreiber sozialer Netzwerke und Foren stellen sich die Frage, welche Vorkehrungen sie treffen müssen, um sich datenschutzkonform zu verhalten.Im Rahmen dieses Themenmonats hat IITR einen separaten Blog-Beitrag (http://www.iitr.de/datenschutz-bei-internet-communities-und-was-betreiber-beachten

Schenkkreise: Geld kann zurückgefordert werden

Schenkkreise: Geld kann zurückgefordert werden

In seiner Entscheidung vom 21.07.2012 (Az.: III ZR 291/11) bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zu den sog."Schenkkreisen". Danach werden nach einem Schneeballsystem aufgebaute Schenkkreise als sittenwidrig eingestuft.

Datenschutz für soziale Netzwerke auf Facebook

Datenschutz für soziale Netzwerke auf Facebook

Das Institut für IT-Recht der IITR GmbH berichtet im Juli 2012 auf seiner Facebook Fanpage (http://www.facebook.com/datenschutzkodex) über die Thematik von Datenschutz in Online Communities. Zu diesem Anlass können Betreiber von Communities sich den kostenfreien Datenschutzcodex inklusive Signet für ihre Plattform als Fanspecial bestellen.

Betreiber sozialer Netzwerke stellen sich die Frage, welche Vorkehrungen sie treffen müssen, um sich datenschutzkonform zu verhalte

Vengrow GmbH&Co. KG: Anleger fürchten um ihre Einlagen

Vengrow GmbH&Co. KG: Anleger fürchten um ihre Einlagen

Die Anleger der Vengrow Private Equity Fond 01 GmbH & Co. KG fürchten um ihre Einlagen. Die Fondsgesellschaft hatte sich letztmalig am 10.02.2012 an die Anleger gewandt und mitgeteilt, dass die Treuhandgesellschaft HPO Consulting GmbH den Treuhandvertrag gekündigt hat.

Bereits im Januar 2012 wurde mitgeteilt, dass die Liquidation des Fonds eingeleitet wurde und die einzige noch werthaltige Beteiligung an der Nobella AG an den Meistbietenden verkauft werden sollte. Hierbei soll ei

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