Datenschutzrecht: EuGH zu der Frage, ob die europäischen Datenschutzregeln der Richtlinie 95/46/EG auch auf Privatpersonen Anwendung finden

Der EuGH hat am 11. Dezember 2014 (C-212/13) entschieden, dass die europäischen Datenschutzregeln der Richtlinie 95/46/EG auch auf eine Videoüberwachung durch Privatpersonen Anwendung finden und der Ausnahmetatbestand, wonach eine Anwendung der Richtlinie nicht in Frage kommt, wenn die Videoüberwachung ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken erfolgt, eng auszulegen ist.

Bach-Blütenprodukte dürfen nicht mit bestimmten gesundheitsbezogenen Aussagen beworben werden

Der Beklagte, der Betreiber einer Versandapotheke, bietet unter anderem sog. Bach-Blütenprodukte an, welche er unter anderem mit den Hinweisen bewarb, diese würden von Kunden „in emotional aufregenden Situationen wie zum Beispiel einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin …“ verwendet oder könnten „uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“

Arbeitsrecht: Bewertung in Arbeitszeugnissen – wie zufrieden muss man sein?

Durchschnittliche Leistungen erhalten in der Schule die Note befriedigend. Eine bessere Note muss sich der Schüler durch nachgewiesene Leistung erarbeiten. Angelehnt an das Schulnotensystem gilt dieser Grundsatz seit jeher auch im Arbeitsrecht, d. h. für ein besseres als ein durchschnittliches Arbeitszeugnis muss der Arbeitnehmer den Nachweis erbringen.

Domainrecht: LG Köln zur Freigabe der Domain bag.de

Das LG Köln entschied am 26.08.2014 (Az.: 33 O 56/14), dass für die Abkürzung des Bundesarbeitsgerichts „BAG“ ein Namensrecht besteht. Geklagt hatte vorliegend die Bundesrepublik Deutschland gegen die Inhaberin der Domain „bag.de“, welche seinerzeit käuflich erworben werden konnte.

Datenschutzrecht: OVG Lüneburg zur Zulässigkeit der Videoüberwachung in privaten Bürogebäuden

Das OVG Lüneburg entschied am 29.09.2014 (Az.: 11 LC 114/13) in einem Rechtsstreit zwischen einer Hausbesitzerin und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen. Die Hausbesitzerin klagte gegen eine Verfügung des Landesbeauftragten für Datenschutz, mit welcher ihr die Videoüberwachung eines ihr gehörenden Bürogebäudes untersagt wurde. Das OVG gab der Klage statt und hielt die Videoüberwachung im entschiedenen Fall für rechtmä&sz

E-Commerce-Recht 2014: Entspricht Ihr Online-Shop den aktuellen Anforderungen?

Das Jahr 2014 hatte es für den Online-Handel in sich und Besserung ist in nächster Zeit nicht in Sicht.

Während sich die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im vergangenen Juni auf Bereiche auswirkte, welche sich bereits früher durch ihre Komplexität auszeichneten, werden insbesondere die Energieeffizienzkennzeichnungspflichten im Online-Handel deutlich komplizierter.

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Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen urheberechtlich geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein stellt unter bestimmten Voraussetzungen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG und somit keine Urheberrechtsverletzung dar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in Luxembourg auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) hin. Voraussetzung i

App-Namen sind titelschutzfähig

Das OLG Köln (Urteil vom 05.09.2014, Az.: 6 U 205/13) hatte im letzten Monat der Frage nachzugehen, inwieweit Namen von Apps titelschutzfähig im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG sind. Das OLG Köln ging, wie bereits andere Gerichte zuvor, davon aus, dass grundsätzlich auch für Apps ein Titelschutz bestehen kann. Ein Schutz scheidet jedoch aus, sofern der Titel der App rein beschreibend ist.

Neuigkeiten von unseren Kooperationspartnern, sowie internationalen Organisationen und Behörden im Bereich des Intellectual Property

In diesem Monat möchten wir Sie in unserer internationalen Rubrik unter anderem über die Newsletter der International Trademark Association, sowie der World Intellectual Property Organisation informieren. Des Weiteren möchten wir Ihnen einige interessante Themen aus der World Intellectual Property Review vorstellen.