Vorsteuerabzug gemischt genutzter Anbauten

Bis zum 1. Januar 2011 können Selbstständige und Unternehmer entscheiden, ob sie gemischt genutzte Häuser und Grundstücke vollständig dem Unternehmen zurechnen. Der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig berichtet über die Vorteile dieser Entscheidung und ihre Anwendbarkeit auf nachträgliche Anbauten.

Die steuerliche Absetzbarkeit gemischter Aufwendungen

Der Bundesfinanzhof hat mit seiner aktuellen Rechtsprechung zur steuerlichen Absetzbarkeit gemischter Aufwendungen als Werbungs- bzw. Betriebskosten eine neue Rechtslage begründet. Der Mannheimer Steuerexperte Jürgen-Dieter Körnig berichtet über die von der Finanzverwaltung als Reaktion auf die höchstrichterliche Entscheidung erlassene Neuregelung dieser Thematik.

Was tun, wenn der Steuerbescheid eine böse Überraschung ist?

Seit vielen Jahren arbeite ich als Steuerberater in Hamburg und bisher ist kaum ein Jahr vergangen, in dem nicht mehrere meiner Mandanten eine böse Überraschung erlebten, als sie den Steuerbescheid des Finanzamtes öffneten. Viel zu niedrig waren die Rückerstattungen oder es wurden unglaublich hohe Nachzahlungen gefordert. Wie derartige Abweichungen vom erwarteten Ergebnis des Steuerbescheids zustande kommen und was man dagegen unternehmen kann, möchte ich an dieser Stell

Steuerliche Faktoren der Rechtsformwahl

Eine der wichtigsten Entscheidungen der unternehmerischen Existenzgründung ist die Auswahl der richtigen Rechtsform. Die Münchener Spezialisten der Steuerkanzlei Heim informieren über steuerrechtliche Aspekte der Rechtsformwahl.

Aufwendungen für leerstehende Wohnungen als Werbungskosten

Am 06.05. 2010 fällte das Finanzgericht Niedersachsen ein wichtiges Urteil zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen zur Sanierung leerstehender Wohnungen (AZ: 11 K 12069/08). Die erfahrenen Steuerberater der Kanzlei Forschner in Essen informieren über diese Entscheidung und ihre Folgen für die Bewertung von Sanierungskosten als vorab entstehende Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.