Sagen Sie uns Ihren Namen! – Klarnamenpflicht in Social Media

Sagen Sie uns Ihren Namen! – Klarnamenpflicht in Social Media

Die Einen verteufeln es, die Anderen lieben es: Facebook.

Soziale Netzwerke verändern mitunter soziale wie wirtschaftliche Zusammenhänge. Dabei spielen die Daten der Nutzer eine nicht unerhebliche Rolle. Die Mitgliedschaft ist kostenlos, doch nicht ohne Preis. Die Netzwerkbetreiber erheben Daten und gewinnen aus diesen finanzträchtige Erkenntnisse, die unter anderem durch personalisierte Werbung umgesetzt werden.

Apple verliert Rechte an Bezeichnung „iPhone“ in Brasilien

Apple verliert Rechte an Bezeichnung „iPhone“ in Brasilien

Das brasilianische Patent- und Markenamt sprach die Nutzungsrechte an der Bezeichnung "iPhone" stattdessen dem brasilianischen Elektronikhersteller Gradiente zu, welcher die Marke bereits im Jahr 2000 und damit sieben Jahre vor dem Technologieriesen Apple in Brasilien angemeldet hatte. Ein Löschungsantrag des US-Unternehmens gegen die ältere Marke blieb erfolglos.

Goldene Schokoladenbären verletzen Marke „GOLDBÄREN“

Goldene Schokoladenbären verletzen Marke „GOLDBÄREN“

Der Vertrieb von in Goldfolie verpackten Schokoladenbären verletzt nach Auffassung des Landgerichts Köln die bekannte Marke "GOLDBÄREN". (Urteil vom 18. Dezember 2012, Az.:330 O 803/11 (nicht rechtskräftig)). Als Parteien des Rechtsstreits sind natürlich unschwer die Süßwarenhersteller Lindt und Haribo zu identifizieren. Der Gummibärchenhersteller beruft sich auf eine Verletzung seiner wohlbekannten Wortmarke "GOLDBÄREN" durch den

Bloße Krankmeldung reicht nicht – BAG begründet Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Tag!

Bloße Krankmeldung reicht nicht – BAG begründet Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Tag!

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist bekanntlich durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) gesetzlich geregelt. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, § 3 Absatz 1 EntgFG.