Im Zeitalter des Web 2.0 stehen Streitigkeiten aufgrund von Geschäften im Onlinebereich immer öfter auf der Tagesordnung der Gerichte. Der Grundsatz, dass ein Vertrag lediglich aufgrund von Angebot und Annahme zustande kommt, gilt zwar ebenfalls im World Wide Web, wirft hier aber noch größere Probleme auf.
"Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern", urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 16. Februar 2012 in der Rechtssache C-360/10, SABAM gg. Netlog NV.