Bildung von Investitionsabzugsbeträgen wird
erleichtert
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am heutigen
Mittwoch das Steueränderungsgesetz 2015 (vormals Gesetz zur Umsetzung
der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung an den Zollkodex der
Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften)
abschließend beraten. Zu den wichtigsten Änderungen erklären die
finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje
Tillmann, sowie der zuständige Berichterstatter Olav Gutting:
– Investitionsabzugsbetrag, Paragraph 7g EStG
Wir stärken die Liquidität, die Eigenkapitalbildung und damit die
Wettbewerbssituation kleinerer und mittlerer Betriebe und
unterstützen deren Investitions- und Innovationskraft. Künftig wird
auf die Funktionsbenennung beim sog. Investitionsabzugsbetrag
verzichtet. Es muss nach Paragraph 7g Einkommensteuergesetz nicht
mehr detailliert dokumentiert werden, welche Funktion das
anzuschaffende Wirtschaftsgut im Betrieb erfüllen wird.
– Grunderwerbsteuerbefreiung bei Abwicklung von Immobilienfonds,
Paragraph 100a KAGB
Wir haben ferner vereinbart, die Situation der Verbraucherinnen
und Verbraucher bei der Abwicklung offener Immobilienfonds zu
verbessern, wenn diese wegen Schwierigkeiten ihre Grundstücke auf
eine Depotbank übertragen müssen. Grunderwerbsteuer soll zukünftig
nicht mehr anfallen, wenn kraft Gesetzes das Eigentum auf die
verwertende Depotbank übergeht. Wegen der mit einer solchen Regelung
verbundenen kurzfristig aufgetretenen neuen Fragen, werden wir eine
solche Regelung in eines der nächsten Steuergesetze – spätestens in
das Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens – aufnehmen.
– Ersatzbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer, Paragraph 8
GrEStG
Den durch das Bundesverfassungsgericht kurzfristig ausgelösten
Änderungsbedarf zur Ersatzbemessungsgrundlage bei der
Grunderwerbsteuer setzen wir um. Rückwirkend zum 1. Januar 2009
werden die gleichen Bewertungsregelungen gelten, die in diesen Fällen
bei der Erbschaftsteuer vorgesehen sind. Schlechterstellungen durch
die rückwirkende Regelung vermeiden wir, indem die Regelung nur in
nicht bestandskräftigen Fällen zur Anwendung kommt.
– Änderungen im Umwandlungssteuerrecht, Paragraph 20 UmwStG
Um wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen nicht zu
verhindern, konnten wir die Zuzahlungsgrenzen bei sog.
Einbringungstatbeständen in Umstrukturierungsfällen entgegen dem
Regierungsentwurf und den Forderungen der Länder auf 500.000 Euro
anheben. Eine weitere Anhebung der prozentualen Grenze von 25 Prozent
und des Sockelbetrages scheiterte.
Letztlich können damit mittelständische Unternehmen innerhalb
dieser Grenzen Umstrukturierungen weiterhin vornehmen, ohne dass es
zu einer Versteuerung von stillen Reserven kommt. Die
Eigenkapitalbasis dieser Unternehmen bleibt insoweit unangetastet.
– Entstrickungsbesteuerung, Paragraph 50i EStG
Wir haben ebenfalls vereinbart, dass die überschießenden Wirkungen
der Entstrickungsbesteuerung des Paragraphen 50i EStG – also beim
Wegzug von Steuerpflichtigen ins Ausland – möglichst schnell
beseitigt werden. So soll es nicht zu einer Besteuerung kommen, wenn
die Vermögen im Inland weiterhin einer Besteuerung unterliegen oder
reine Inlandsfälle betroffen sind. Um die derzeit bei der Regelung
vorhandenen Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, soll es hier zu einer
gesetzlichen Regelung bzw. – soweit möglich – zu einer kurzfristigen
untergesetzlichen Lösung kommen.
– Umsatzsteuer bei interkommunaler Zusammenarbeit, Paragraph 2b
UStG
Die Umsatzsteuer bei interkommunaler Zusammenarbeit wird
rechtssicher gestaltet. Die durch die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs bestehenden Unsicherheiten werden durch Schaffung
eines neuen Paragraph 2b UStG beseitigt. Kurz: Die Kommunen dürfen
Leistungen umsatzsteuerfrei nur dort erbringen, wo sie nicht
unternehmerisch tätig werden. Wir berücksichtigen dabei auch die
berechtigten Interessen kleiner und mittelständischer Unternehmen.
– Umsatzsteuerbefreiung bei Entlastungsangeboten, Paragraph 4 Nr.
16 UStG
Wir erweitern die Umsatzsteuerbefreiung bei niedrigschwelligen
Entlastungsleistungen zur Deckung des Bedarfs hilfsbedürftiger
Personen an Unterstützung im Alltag. Dies betrifft insbesondere die
hauswirtschaftliche Versorgung, die Unterstützung bei der Bewältigung
von allgemein oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder die
Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell
benötigter Hilfeleistungen.“
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