Tillmann/von Stetten: Neuregelung der Erbschaftsteuer schafft Rechtssicherheit

Arbeitsplätze bleiben bei Übertragung von
Unternehmen erhalten

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am heutigen
Mittwoch das Gesetz zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer
abschließend beraten. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin
der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Antje Tillmann sowie der zuständige
Berichterstatter Christian Freiherr von Stetten:

„Die Neuregelung der Erbschaftssteuer sichert die besondere
Unternehmenskultur in Form von mittelständischen Unternehmen
insbesondere auch in Familienhand. Die gefundene Einigung stellt eine
ausgewogene Lösung dar, die allen Beteiligten Kompromisse abgefordert
hat. Wir erwarten, dass auch der Bundesrat dem gefundenen Kompromiss
kurzfristig zustimmt. Nur so kann Rechtssicherheit für die
Unternehmen eintreten.

Auf der Zielgeraden zur Neuregelung des Erbschaft- und
Schenkungsteuerrechts ist es uns gelungen, noch mehr Unternehmen von
Bürokratie zu entlasten. Für kleine Unternehmen mit bis zu fünf
Beschäftigten entfällt weiterhin die Lohnsummenprüfung.
Saisonarbeitnehmer bleiben bei der Bestimmung der Beschäftigtenzahl
unberücksichtigt.

Geplante Investitionen werden durch die Steuer ebenfalls nicht
gefährdet. Diejenigen Mittel aus dem Nachlass, die innerhalb von zwei
Jahren in das Unternehmen investiert werden, werden ebenfalls
steuerlich begünstigt. Auch die Bewertung des übertragenen Vermögens
wird im Kontext der Niedrigzinsphase realitätsnäher geregelt. Der so
genannte Kapitalisierungsfaktor wird auf maximal 12,5 gedeckelt.

Bei der Vererbung von Unternehmen führen wir eine erweiterte
Stundungsregelung ein. Soweit nicht bereits die
Verschonungsregelungen greifen, besteht zukünftig ein Anspruch auf
eine voraussetzungslose und zinslose Stundung für zehn Jahre.

Es ist auch gelungen, die besondere gesellschaftsrechtliche
Situation von Familienunternehmen mit langfristigen Bindungen über
Generationen hinaus zu berücksichtigen. Soweit
Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe bestehen, werden
Steuerbefreiungen von maximal 30 Prozent bei der Bestimmung des
Unternehmenswerts berücksichtigt. Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass der Wert dieser Anteile bei der Weitergabe auf die
nächste Generation gegenüber einem Verkauf der Anteile wesentlich
geringer ist. Die vertraglichen Beschränkungen müssen erst zwei Jahre
vor dem Übertragungsfall bestanden haben.“

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