Unterlassungsklagengesetz: DDV kritisiert erweiterte Klagebefugnis als unnötigen bürokratischen Hemmschuh

Der Bundestag hat gestern in zweiter und
dritter Lesung das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen
Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des
Datenschutzrechts“ verabschiedet. Damit können klagebefugte Verbände
– insbesondere Verbraucherorganisationen – gegen die Verletzung
datenschutzrechtlicher Verstöße im Wege der Unterlassungsklage
vorgehen. Um eine ggf. missbräuchliche Nutzung der neuen
Klagebefugnis im Blick zu behalten, müssen diese Verbände gegenüber
dem Bundesamt für Justiz jährlich über ihre Arbeit berichten.

Die Erweiterung des Unterlassungsklagengesetzes auf
Datenschutzverstöße ist während des Gesetzgebungsverfahrens vom DDV
wie auch flächendeckend von der Wirtschaft in vielen Stellungnahmen
und persönlichen Gesprächen als nicht erforderlich kritisiert worden.

DDV-Präsident Patrick Tapp: „Ergebnis dieses Irrwegs ist nun, dass
neben die staatlichen Datenschutzaufsichtsbehörden eine parallele
private Aufsicht tritt, die zudem einen anderen, nämlich den
Privatrechtsweg beschreiten muss. Die systemwidrige Vermischung von
Verbraucher- und Datenschutzrecht führt zu erheblicher
Rechtsunsicherheit bei den Unternehmen“.

Die staatlichen Aufsichtsbehörden verfügen nach Auffassung des DDV
über ausreichende Befugnisse, Datenschutzverstöße zu ahnen und
effizient zu unterbinden.

Tapp weiter: „Der Verbraucher wird keinen Deut besser geschützt,
wenn wie in einem Überwachungsstaat die Aufsicht auf eine Vielzahl
von Organisationen verteilt wird – ein bürokratischer Hemmschuh, der
in Europa seinesgleichen sucht.“

Das Gesetz wird voraussichtlich Ende Januar den Bundesrat
passieren und im Februar 2016 in Kraft treten.

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