Ungleichbehandlung ist rechtlich nicht zu beanstanden
Zahlreiche Arbeitnehmer fahren aus beruflichen Gründen mehrfach pro Tag die Strecke zu ihrem Arbeitsplatz und zurück. Die Entfernungspauschale umfasst im Steuerrecht jedoch nur je einmal die Hin- und die Rückfahrt. Nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichtes können also Mehrfachfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte am Tag nur einmal als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein weiterer Werbungskostenabzug ist nicht zulässig. Das Finanzgericht sieht in dem Urteil zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber den Arbeitnehmern, die trotz geringerer Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten, diese sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen unter:
http://www.steuerkanzlei-maria-ulrich.de