– Die Frage, ob ein Arbeitnehmer an seiner regelmäßigen
Arbeitsstätte oder auswärts tätig wurde, ist von großer steuerlicher
Bedeutung.
– Der BFH bestätigt seine arbeitnehmerfreundliche
Rechtsprechung auch für langfristig ausgeliehene oder beim Kunden
eingesetzte Arbeitnehmer.
Mit Urteil vom 13.06.2012 (Az. VI R 47/11) hat der Bundesfinanzhof
(BFH) seine Rechtsprechung erneut bestätigt. Wieder ging es konkret
darum, ob der Arbeitnehmer beim Kunden des Arbeitgebers eine
regelmäßige Arbeitsstätte im Falle eines langfristigen Einsatzes
haben kann.
Der BFH hat nun nochmals bestätigt, dass in solchen Fällen
generell eine Auswärtstätigkeit vorliegt. Dies hat zur Folge, dass
solche Arbeitnehmer Fahrtkosten zum Kunden des Arbeitgebers mit dem
PKW mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer oder höheren tatsächlichen
Kosten statt nur der Entfernungspauschale absetzen können.
In der Vergangenheit haben die Finanzämter häufig eine
Auswärtstätigkeit verneint, wenn der Einsatz beim Kunden längere Zeit
anhielt. Der BFH stellt klar, dass eine betriebliche Einrichtung
eines Kunden des Arbeitgebers unabhängig von der Dauer des Einsatzes
keine regelmäßige Arbeitsstätte für den Arbeitnehmer darstellt, weil
der Arbeitgeber dort normalerweise über keine eigene Betriebsstätte
verfügt.
Folgende Kosten können Arbeitnehmer als tatsächliche Kosten
absetzen:
– die Übernachtungskosten am Arbeitsort,
– alle Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsort
– tatsächliche Kosten für die Fahrten von der Unterkunft zur
Einsatzstelle; bei Nutzung des eigenen Autos pauschal 0,30
EUR pro gefahrenen Kilometer,
– Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate eines
Einsatzes, nämlich zwischen 6,00 bis 24,00 EUR, je nach
Dauer der Abwesenheit vom Hauptlebensmittelpunkt.
„Hätte der BFH den Tätigkeitsort als regelmäßige Arbeitsstätte
angesehen, dann hätte der Steuerpflichtige die vielen Kosten
steuerlich nicht absetzen können“, so Jörg Strötzel, Vorsitzender der
VLH.
Doch auch Arbeitnehmer mit Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte
können viele Kosten in ihrer Steuererklärung angeben. „Hat der
Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einen eigenen Haushalt und
unterhält er am Arbeitsort eine Zweitwohnung, kann er über die die
doppelte Haushaltsführung viele seiner Ausgaben absetzen“, so
Strötzel weiter.
So wird etwa eine Familienheimfahrt pro Woche und die täglichen
Fahrten zur Arbeit mit 0,30 EUR für eine Strecke steuerlich
begünstigt. Für die erste Fahrt bei Beginn der doppelten
Haushaltsführung und bei der letzten Fahrt, wenn die Tätigkeit an
diesem Ort beendet wird, können sogar 0,30 EUR. Auf ein Kalenderjahr
gerechnet kann es mitunter um viel Geld gehen. Interessierte
Arbeitnehmer können sich hierzu Unterstützung in den deutschlandweit
über 2.800 Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine sichern. Über
die VLH Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
(VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtlichen
Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert –
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen erhalten Sie im Internet unter www.vlh.de oder unter
unserer kostenfreien Rufnummer 0800 1817616. Dieser Pressetext steht
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