Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) begrüßt die
Entscheidung des Landgerichts (LG) Dortmund, wonach die Stadt Dortmund mit ihrer
Internet-Plattform dortmund.de gegen das Grundgesetz verstößt. Zu entscheiden
war über die Ausgabe von dortmund.de vom 15. Mai 2017.
„Das Urteil ist ein klares Signal nicht nur an die Stadt Dortmund, sondern an
alle Kommunen, sich aus verlegerischer Tätigkeit herauszuhalten“, sagte dazu
BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff. Gut 300 Tageszeitungen und mehr als 600
digitale Angebote würden die Bürger täglich mit örtlichen Informationen
versorgen. „Es gilt das Gebot der Staatsfreiheit der Medien.“
Konkret hat die Kammer heute in Dortmund dem klagenden Verlag Lensing Media,
Verlag der „Ruhr Nachrichten“, einen wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der
Staatsferne gegenüber der beklagten Stadt Dortmund zugesprochen. Dabei habe
sich, so das LG, „die Kammer von der grundsätzlichen Erwägung leiten lassen,
dass sich der Staat nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen
dürfe.
In seinem Urteil verwies das LG Dortmund auch auf ein Urteil des
Bundesgerichtshofs im letzten Jahr: Im Verfahren „Crailsheimer Stadtblatt II“
(BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 112/17) habe der BGH den „rechtlichen
Rahmen sehr genau abgesteckt, in dem sich kommunale Publikationen im Hinblick
auf ihre äußere Aufmachung, aber auch – und gerade – im Hinblick auf ihre
inhaltliche Ausgestaltung bewegen dürften“. Zwar habe bei dieser Entscheidung
ein kommunales Printmedium in Rede gestanden. Die dazu vom Bundesgerichtshof
entwickelten Grundsätze seien aber nach Auffassung der Kammer auf das hier zu
entscheidende städtische Internetportal „dortmund.de“ ebenso anzuwenden.
So habe sich die äußere Aufmachung und inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen
Beiträge, von Ausnahmen abgesehen, nicht wesentlich von dem Angebot eines
privaten, digitalen Nachrichtenportals unterschieden. In der Gesamtschau wiesen
die Beiträge nach Ansicht der Kammer vielmehr einen pressesubstituierenden
Gesamtcharakter auf. Gerade dies sei aber nach der genannten höchstrichterlichen
Rechtsprechung unzulässig.
Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.
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