Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) hat das Recht eines seiner Mitglieder vor
dem Bundesfinanzhof durchgesetzt. Strittig war die Anerkennung von
Kosten für die Fahrt zur Arbeit – eine Detailfrage mit großer Wirkung
für das Mitglied.
Der konkrete Fall: In den Jahren 2008 und 2009 war ein
VLH-Mitglied als Müllwagenfahrer tätig. Nach der Arbeit stellte der
Mann den Wagen in einem Fuhrpark ab – also nicht auf dem
Betriebsgelände seines Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hatte dafür
einen Dienstleistungsvertrag mit dem Fuhrpark-Betreiber
abgeschlossen. Der Vertrag erlaubte dem Fahrer, die sanitären
Einrichtungen sowie die Werkstatt und die Tankstelle auf dem
Fuhrparkgelände zu nutzen.
Entfernungspauschale oder tatsächliche Fahrtkosten?
Der Müllwagenfahrer fuhr also an einem normalen Arbeitstag zum
Fuhrpark – am Morgen hin, abends wieder heim. Und diese Kosten machte
er auch in seiner Steuererklärung geltend: Die 38 Kilometer am Morgen
und die 38 Kilometer am Abend. Damit kam er auf 76 Kilometer, die er
für jeden normalen Arbeitstag geltend machte. Das entspricht der
Berechnung der tatsächlichen Fahrtkosten und wird beispielsweise bei
Dienstreisen mit dem eigenen PKW angesetzt.
Das Finanzamt wollte die geltend gemachten Kosten jedoch nicht
anerkennen. Stattdessen setzte es die einfache Wegstrecke an – also
38 Kilometer täglich. Das entspricht der Berechnung nach den Regeln
der Entfernungspauschale. Anders ausgedrückt: Das Finanzamt tat so,
als sei der Fuhrpark der Standort des Arbeitgebers. Die steuerlich
geltend zu machenden Werbungskosten schrumpften damit auf knapp die
Hälfte. Ohne erfolgreichen Einspruch gegen den Steuerbescheid, drohte
dem Mitglied ein Verlust an Steuerrückzahlungen von fast 1.000 Euro
für jeweils beide Jahre.
Knackpunkt „regelmäßige Arbeitsstätte“
Also klagte die VLH zunächst vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz
und argumentierte mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Demnach ist
die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine
regelmäßige Arbeitsstätte – auch nicht, wenn der Mitarbeiter
längerfristig dort seine tägliche Arbeit antrete. Zudem habe das
Bundesfinanzministerium in einem Schreiben erklärt, dass diese
Rechtsprechung grundsätzlich anzuwenden sei. Auch das tägliche
Anreisen des Fahrers zu dem Stellplatz genüge nicht, um von einer
regelmäßigen Arbeitsstätte auf dem Fuhrpark auszugehen.
Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab. In der
Urteilsbegründung nannten die Richter:
– Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Tätigkeitsstätten seien
mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Liegt aber eine regelmäßige Arbeitsstätte vor, sei der Abzug der
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die
Entfernungspauschale beschränkt.
– Als regelmäßige Arbeitsstätte sei der Mittelpunkt der dauerhaft
angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers anzusehen.
– Für die Annahme, dass der Fuhrpark als regelmäßige Arbeitsstätte
gilt, spreche auch, dass der Arbeitgeber dort „betriebliche
Einrichtungen“ unterhielt – zum Beispiel den Stellplatz für das
Müllfahrzeug.
Durch die Instanzen mit der VLH
Das Finanzgericht ließ eine Revision nicht zu. Als einzige
Möglichkeit blieb der VLH daher nur, die Nichtzulassung der Revision
durch eine Beschwerde anzufechten. So landete der Fall vor dem
Bundesfinanzhof. Dieser entschied zunächst, die Revision zuzulassen.
Außerdem schloss er sich der Argumentation der VLH an.
In der Begründung des Bundesfinanzhofs heißt es sinngemäß:
Regelmäßige Arbeitsstätte ist nur der Ort, an dem der Arbeitgeber
seinen Betrieb, Zweigbetrieb oder zumindest die Betriebstätte
unterhält. Das gilt nicht für den Fuhrpark. Daher sei der
Müllwagenfahrer einer Auswärtstätigkeit nachgegangen. Dafür könne er
die volle Fahrtstrecke in der Steuererklärung geltend machen.
VLH-Vorstand: „Hartnäckigkeit zahlt sich aus“
Bei der VLH zeigte man sich sehr erfreut über das Urteil des
Bundesfinanzhofs. VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel dazu: „Es
gehört zu unseren Aufgaben, für die Interessen unserer Mitglieder im
gegebenen Fall zu streiten. Ich freue mich, dass sich unsere
Hartnäckigkeit für unser Mitglied auszahlt. Wir sehen an der
aktuellen Entscheidung des obersten Finanzgerichts, wie wichtig
aktuelles Fachwissen über rechtliche Details bei der Steuererklärung
ist.“
Übrigens: Pendeln, Dienstfahrten, Verpflegungspauschale: Eine
Übersicht zum aktuellen Stand im Reisekostenrecht finden Sie auf den
Webseiten der VLH unter http://ots.de/GAesd
Über die VLH
Die VLH ist der größte Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands. In
knapp 3.000 Beratungsstellen beraten wir über 800.000 Mitglieder –
für sie nehmen wir uns Zeit und sprechen ihre Sprache. Außerdem
sorgen wir für nachhaltige Beratungsqualität: 1.500 der
VLH-Beratungsstellen sind nach DIN 77700 voll- oder teilzertifiziert
bzw. verfügen über einen Fachkundenachweis. Das sind mehr
Zertifizierungen als bei allen anderen Lohnsteuerhilfevereinen
zusammen. Für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner erstellen wir im
Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG
Einkommensteuererklärungen. Weitere Informationen erhalten Sie im
Internet unter www.vlh.de oder unter unserer kostenfreien Rufnummer
0800 1817616.
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