In den Tagen der Flutkatastrophe spielen sich
teils dramatische Szenen ab: Wohnhäuser müssen evakuiert werden und
viele Menschen verlieren zumindest vorübergehend ihre Bleibe. Wenn
die Behausung aufgrund der Hochwasserschäden nicht mehr bewohnbar ist
– müssen Bewohner dann Miete zahlen?
Vermieter muss Gebäude- und Wohnungsschäden beheben
Stehen Haus oder Wohnung voller Wasser, ist grundsätzlich der
Vermieter dazu verpflichtet, es abzupumpen und Schäden am Gebäude
oder der Wohnung zu beseitigen. „In den Mietwohnungen muss der
Vermieter jedoch nur die Schäden beseitigen, die an vermieteten
Gegenständen wie etwa Einbauküchen entstehen“, erläutert Anja-Mareen
Decker, Leiterin der ADVOCARD-Rechtsabteilung. Schäden am Mobiliar,
das dem Mieter gehört, sind davon ausgeschlossen. Ist die Behausung
nicht bewohnbar, kann die Miete sogar komplett gekürzt werden. Ist
sie nur eingeschränkt nutzbar, darf der Mieter diese mindern. Eine
Klausel im Mietvertrag, nach der bei höherer Gewalt nicht gemindert
werden darf, ist sogar unwirksam. Schon die Gefährdung des Mieters
durch das Hochwasser, kann einen Mangel der Mietsache darstellen.
„Allerdings sollte der Vermieter auf die durch das Hochwasser
entstandenen Mängel hingewiesen und die Schäden dokumentiert werden“,
rät Decker.
Mietvertrag automatisch aufgehoben, wenn Haus unbewohnbar
Wurde das Haus durch das Hochwasser vollständig zerstört, ist dies
mit einem Komplettverlust des Gebäudes vergleichbar. In so einem Fall
endet das Mietverhältnis automatisch. Anja-Mareen Decker: „Zwar muss
der Bewohner nun keine Miete mehr zahlen, doch hat er auch keinen
Anspruch mehr darauf, dass ihm der Vermieter eine Ersatzwohnung
stellt.“
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